Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal and summary non-entry for insufficient reasoning. An appeal must identify the challenged considerations and, with respect to the legal objections raised, set out in a concise but specific manner why the cantonal decision is said to be unlawful. Merely abstract or undeveloped criticism does not satisfy the reasoning duty. Where the appeal is manifestly unreasoned, the court may refrain from entering in simplified procedure under Art. 108 BGG. A request for legal aid is refused if the proceeding lacks any prospect of success; in such a case, costs are borne by the unsuccessful appellant and no party compensation is due absent compensable work by the respondent.
4A_383/2025
Urteil vom 17. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Wallis, Dienststelle für Sozialwesen, Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 15. Juli 2025 (C3 24 163).
Mit Urteil vom 15. Juli 2025 hiess das Kantonsgericht Wallis die vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde überwiegend gut, hob den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. November 2024 auf und erteilte dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für den Betrag von Fr. 86'469.00 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. März 2024 die definitive Rechtsöffnung. Soweit weitergehend, wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.