Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; abusive litigation and non-entry on appeal. An appeal may be declared inadmissible where, by its structure, volume, and content, it manifestly constitutes abusive or querulous process conduct. In such cases, the Federal Supreme Court may refuse to enter summarily and limit the reasoning to a brief statement of the inadmissibility ground (Art. 108 Abs. 3 BGG). Procedural delays caused by counsel changes do not justify indefinite suspension where no further progress is forthcoming. Costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG; no party compensation is due under Art. 68 Abs. 2 BGG.
4A_395/2025
Urteil vom 30. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
aktuell vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadelmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Fabienne Bretscher,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Grundstückkauf,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Juli 2025 (1C 25 29).
Der Präsident der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Luzern wies mit Entscheid vom 28. Mai 2025 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung, eventualiter Erläuterung, von Rechtsspruch Ziffer 1 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts vom 24. April 2025 ab. Das Kantonsgericht Luzern wies eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 18. Juli 2025 ab.
Gegen den Entscheid vom 18. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hurter, (...), mit vom 19. August 2025 datierter, der Post indessen erst am 21. August 2025 übergebener Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2025 wurden Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen.
Am 10. September 2025 reichte Rechtsanwalt Dr. Hurter für den Beschwerdeführer eine vom 8. September 2025 datierte Beschwerdeergänzung und am 15. September 2025 eine weitere Eingabe ein, mit der er um einen Zustellungsstopp für sieben Tage ersuchte.
Ebenfalls mit Eingabe vom 15. September 2025 konstituierte sich Rechtsanwalt Peter Stadelmann, (...), als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Nachdem der Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren geleistet worden war, beantragte Rechtsanwalt Stadelmann mit weiterer Eingabe vom 18. September 2025, das Verfahren bis zum 31. Oktober 2025 zu sistieren, um ihm unter Vermeidung von weiterem unnötigem Aufwand zu erlauben, die Aktenlage aufzuarbeiten und die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs zu prüfen.
Rechtsanwalt Dr. Hurter gelangte mit einer weiteren Eingabe vom 23. September 2025 an das Bundesgericht, in der er mitteilte, dass er sich nach Erhalt einer Kopie der Anwaltsvollmacht an Rechtsanwalt Stadelmann "als gekündigt" betrachte, und umfangreiche weitere Ausführungen zur Sache machte.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 bat Rechtsanwalt Stadelmann darum, bis zum 30. November 2025 mit weiteren Verfahrensschritten zuzuwarten, da er Ende November mit dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen definieren werde.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Rechtsanwalt Stadelmann liess sich bis zum 30. November 2025 und auch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vernehmen. Ein weiteres Zuwarten mit der Fortführung des Verfahrens ist nicht gerechtfertigt.
Die über 40 Seiten umfassende, von Rechtsanwalt Dr. Hurter eingereichte Beschwerdeeingabe vom 19./21. August 2025 wirkt von ihrem Habitus her, aber auch inhaltlich augenfällig querulatorisch. So stellt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf sieben Seiten 18 verschiedene, grösstenteils nur schwer verständliche Rechtsbegehren. Die auf den weiteren Seiten der Beschwerde geäusserte Kritik und auch jene in der vor Ablauf der Frist zur Beschwerdeerhebung nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Beschwerdeergänzung vom 8./10. September 2025 kann sodann nicht anders, denn als rechtsmissbräuchliche Prozessführung qualifiziert werden. Auf die somit unzulässige Beschwerde ist gestützt auf Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Unabhängig davon kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer