Non-entry on appeal against remand order

4A_402/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.09.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a district court decision that had annulled a justice-of-the-peace judgment and remanded the case for further factual clarification in a claim concerning a vocational training fund contribution. The Federal Supreme Court held ex officio that the remand decision was only an interim decision. Because the appellant did not show irreparable legal harm or that immediate review would avoid extensive evidence proceedings, the appeal was manifestly inadmissible. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids. Ein Rückweisungsentscheid stellt grundsätzlich einen Zwischenentscheid dar. Seine Anfechtung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil darlegt oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten eines weitläufigen Beweisverfahrens ersparen würde. Die beschwerdeführende Partei hat das Vorliegen dieser Eintretensvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift darzutun, sofern sie nicht offensichtlich gegeben sind. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_402/2009

Urteil vom 14. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ Verband Schweiz,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufsbildungsfonds,

Beschwerde gegen den (Zirkular-) Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Juli 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 Klage gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 484.20 nebst Zins erhob;

dass das Friedensrichteramt der Stadt Schlieren die Klage mit Urteil vom 11. März 2009 teilweise guthiess und den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 290.-- nebst Zins verpflichtete;

dass der Beschwerdegegner mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bezirksgericht Dietikon gelangte, das mit Zirkular-Beschluss vom 8. Juli 2009 die Beschwerde guthiess, das Urteil des Friedensrichteramtes vom 11. März 2009 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Friedensrichteramt zurückwies;

dass die Rückweisung damit begründet wurde, dass der Fall nicht spruchreif sei, weil eine bestimmte, entscheidrelevante Frage in tatsächlicher Hinsicht nicht abgeklärt worden sei;

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichts am 27. August 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 235 E. 1);

dass das Bezirksgericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 117 BGG) angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift zur erörterten Eintretensfrage nicht Stellung genommen wird;

dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;

dass auch das Vorliegen der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

admissibilityinterim decisionremand orderirreparable harmcostsnon-entryvocational training fund

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the district court's remand order was an appealable final decision or an interim decision requiring proof of irreparable harm or significant evidentiary savings.

Extrahierter Entscheid

The remand order is an interim decision under Art. 93 BGG and the appellant failed to show any irreparable legal disadvantage or that an immediate decision would avoid extensive evidence-taking.

Extrahierte Begründung

The appeal did not address admissibility. Neither a non-repairable legal harm nor the conditions of Art. 93(1)(b) BGG were apparent, so the appeal was manifestly inadmissible.

Kernrechtsfrage

Cost allocation for the inadmissible appeal

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent because no compensable effort was incurred.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG the unsuccessful appellant bears the costs, and the respondent had no reimbursable expenses in the federal proceedings.

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