Non-entry for insufficiently reasoned appeal in eviction case

4A_421/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung02.09.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the tenant's appeal against an eviction judgment. It held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements because the appellant merely restated its own view and did not address the independently sufficient ground given by the cantonal court. The appellant was ordered to pay CHF 500 in costs, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for the reasoning of a civil-law appeal: the appellant must, by reference to the challenged reasoning, specifically show which federal rights were violated. Merely repeating an already rejected argument or attacking only part of a decision that is independently supported by another, unchallenged ground is insufficient. If the appeal lacks such substantiation, the Federal Supreme Court will not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG; party compensation is awarded only where the opposing party incurred compensable expense under Art. 68 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_421/2010

Urteil vom 2. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 23. Juni 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner seit dem 1. Juni 2009 eine 4 ½-Zimmerwohnung an der Z.________strasse in Baden gemietet hat;
dass der Beschwerdegegner das Mietverhältnis mit amtlichem Formular am 18. Januar 2010 wegen Zahlungsverzugs per 28. Februar 2010 kündigte, nachdem er am 7. Dezember 2009 die Mietzinsen für November und Dezember 2009 gemahnt hatte;
dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 22. April 2010 feststellte, dass das Mietverhältnis per 28. Februar 2010 rechtmässig beendet und aufgelöst sei, und dass er die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zu räumen;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 23. Juni 2010 abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, den Entscheid des Obergerichts als nichtig zu erklären und die nicht rechtsgültige Zustellung der Mahnungen und Kündigung des Mietobjekts im Sinne von Art. 266n und Art. 266o OR festzustellen und die ausgesprochene Kündigung bzw. Ausweisung abzuerkennen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend machte, der Mietvertrag sei durch die Beschwerdeführerin mit Sitz in Ennetbaden rechtsgültig unterzeichnet worden, weshalb auch eine allfällige Mahnung bzw. Kündigung an die entsprechende Vertragspartei zu erfolgen habe, woran ein Betreibungsauszug mit p.a. Adresse nichts zu ändern vermöge;
dass die Vorinstanz u.a. erwog, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner signalisiert, dass nach ihrem Willen Zustellungen an die Beschwerdeführerin an der Adresse des Mietobjekts an der Z.________strasse in Baden vorgenommen werden dürften, wo der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (A.________) wohne, indem sie dem Beschwerdegegner vor Abschluss des Mietvertrags den Betreibungsregisterauszug lautend auf "X.________ AG, Sitz B.________str., Ennetbaden, per Adresse Z.________strasse, b. A.________, 5400 Baden" habe zukommen lassen;
dass die Beschwerdeführerin insoweit bloss auf ihrem Standpunkt beharrt, indessen nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Begründung, die ihren Entscheid selbständig zu tragen vermag, Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie lediglich vorbringt, ein Betreibungsauszug mit p.a.-Adresse als Empfänger genüge nicht, "den Rechtssitz des Mieters abzuerkennen";
dass somit die Beschwerde insoweit keine Begründung enthält, die den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügen würde, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, ohne dass auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid einzugehen wäre;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Schlagwörter

tenancyevictiontermination for defaultadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil-law appeal was sufficiently reasoned to permit review of the cantonal decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements and could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated its position and did not show, with reference to the challenged reasoning, which federal rights the cantonal court allegedly violated. One independent ground of the lower court's decision remained unchallenged.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant according to the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result of the proceedings under the Federal Supreme Court Act.

Kernrechtsfrage

Entitlement of the respondent to party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

The respondent incurred no compensable expense in the federal proceedings.

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