Non-entry for insufficient appeal reasoning

4A_422/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into an appeal in a tenancy matter because the appellant’s filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not properly invoke constitutional rights under Art. 106(2) BGG. The request for free legal aid was refused because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4A_422/2013

Urteil vom 4. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus vom 15. August 2013.

In Erwägung,
dass der Präsident des Obergerichtes des Kantons Glarus mit Verfügung vom 15. August 2013 auf die vom Beschwerdeführer im Namen seines Vaters gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse vom 2. Juli 2013 erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. September 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Glarus vom 15. August 2013 zu erheben;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2013 aufgefordert wurde, bis zum 25. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu zahlen, worauf er mit Schreiben vom 23. September 2013 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 6. September 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus und Frau Manuela Stähli, Näfels, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintfree legal aidcourt coststenancy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The written submission did not show, by reference to the challenged decision, which rights were violated and did not properly plead constitutional violations.

Extrahierte Begründung

Art. 42(1)-(2) BGG requires reasoned submissions; constitutional rights are reviewed only if expressly invoked and substantiated under Art. 106(2) BGG. The filing was manifestly insufficient, so the Court could not enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal had no prospects of success, free legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, legal aid is granted only if the case is not hopeless; the inadmissible appeal was manifestly futile.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs are imposed on the losing party under Art. 66(1) BGG.

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