Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against self-standing interim decisions; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. An appeal against an independently open interim decision is admissible only if the appellant substantiates either an irreparable legal disadvantage or the conditions of Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Mere allegations concerning invalid transfer of claims, improper joinder, or abusive prolongation of proceedings do not suffice; the appellant must demonstrate concretely why the statutory exception is met. If the requirements are not shown, the Federal Supreme Court does not enter the appeal in simplified procedure under Art. 108 BGG. Costs follow the outcome; no party compensation is due absent compensable procedural effort.
4A_453/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Miguel Sogo,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2024, 11. November 2024, 23. Januar 2025 und 11. Februar 2025 (HG080134-O).
Das Handelsgericht des Kantons Zürich traf folgende Anordnungen:
"Das Konkursamt wird eingeladen, innert 20 Tagen nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung oder bei Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren innert 20 Tagen nach Ablauf der Rückmeldefrist der Gläubiger bzw. nach Fristablauf für Abtretungsbegehren der Gläubiger dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse oder von einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf Fortführung des Prozesses und damit Anerkennung der Klage durch die Konkursmasse angenommen.
Das Konkursamt wird um unverzügliche Mitteilung ersucht, falls der Konkurs mangels Aktiven definitiv eingestellt ist, d.h. kein Gläubiger den entsprechenden Kostenvorschuss gezahlt hat (Art. 230 Abs. 2 SchKG)."
Die Beschwerdeführerinnen stellen dem Bundesgericht am 15. September 2025 folgende Anträge:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit der bloss ausnahmsweise zulässigen Anfechtung von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen nicht hinreichend auseinander. Stattdessen lassen sie es bei der pauschalen Behauptung bewenden, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund einer nichtigen Abtretung und Schuldübernahme nicht in den Prozess eintreten können. Überdies werfen sie "den vormaligen Klägerinnen" vor, das handelsgerichtliche Verfahren von Anfang treuwidrig und rechtsmissbräuchlich geführt und über mehr als 16 Jahre in die Länge gezogen zu haben. Sie zeigen indessen nicht auf, inwiefern dieser Umstand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG relevant sein könnte.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung dieses Entscheides beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner