Art. 32 Abs. 2 BGG; withdrawal of the appeal leads to discontinuance of the proceedings. Upon withdrawal, the appellate proceedings are to be removed from the docket ex officio; costs are allocated according to the statutory costs regime, normally to the withdrawing appellant under Art. 66 BGG. Party compensation under Art. 68 BGG is denied where the respondent has not opposed interim relief and, in substance, sought the same result as the withdrawal; no compensation is due to other participants absent special grounds.
4A_460/2025
Verfügung vom 24. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Leandro Perucchi und Dr. Matthias Wiget,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Jaisli Kull, Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger sowie Rechtsanwältinnen Cinzia Catelli und Alexandra Ulmann,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Gesellschaftsrecht, Ausgleichsklage nach Art. 105 FusG; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2025 (HG230104-O).
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2025 und ersuchte gleichzeitig darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 superprovisorisch entsprochen und der Beschwerdeführerin gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 30. September 2025 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 auf Gutheissung des Gesuchs, während die weiteren Verfahrensbeteiligten innerhalb der zu diesem Zweck angesetzten Frist nicht zum Gesuch Stellung nahmen.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2025 um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung vom 1. Oktober 2025 nicht ein.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde der Beschwerde mangels Opposition die aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wies das Bundesgericht ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung vom 1. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Am 29. Oktober 2025 reichte die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht eine Beschwerdeantwort ein, in der sie im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2025 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte. Die weiteren Verfahrensbeteiligten reichten dem Bundesgericht keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 18. November 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, sie ziehe die Beschwerde zurück.
Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzte und in der Sache im Wesentlichen selber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Den Verfahrensbeteiligten steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG).
Das Verfahren 4A_460/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Diese Verfügung wird den Parteien, den Verfahrensbeteiligten und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann