4A_474/2025
Verfügung vom 15. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 2. September 2025 (ZVE.2025.39 [VZ.2024.106]).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 23. September 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2025 mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer