Art. 42 Abs. 1–2, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht und Anforderungen an Frist und Begründung. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist vollständig begründet einzureichen; eine nach Fristablauf eingereichte Ergänzung bleibt unbeachtlich. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei in der Regel die Gerichtskosten; eine Parteientschädigung ist nur geschuldet, wenn der Gegenpartei im bundesgerichtlichen Verfahren Aufwand entstanden ist.
4A_510/2025
Urteil vom 18. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. August 2025 (1D 25 1).
Mit Entscheid vom 22. August 2025 wies das Kantonsgericht Luzern ein vom Beschwerdeführer gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 14. August 2023 erhobenes Revisionsgesuch ab.
Mit einer vom 1. September 2025 datierenden, der Post am 1. Oktober 2025 übergebenen Eingabe (Posteingang: 3. Oktober 2025) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 31. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Die Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. August 2025 ging dem Beschwerdeführer am 2. September 2025 zu. Damit begann die Beschwerdefrist am 3. September 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 2. Oktober 2025 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist konnte nach dem oben Gesagten nicht stattgegeben werden. Die vom 31. Oktober 2025 datierende Beschwerdeergänzung erfolgte verspätet und hat unbeachtet zu bleiben.
2.2. Die vom 1. September 2025 datierende Eingabe des Beschwerdeführers (Postaufgabe: 1. Oktober 2025) erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann