Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristenlauf und verspätete Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung einzureichen; massgebend ist die Übergabe an das Bundesgericht oder an die Post spätestens am letzten Tag der Frist. Wird die Eingabe erst nach Fristablauf aufgegeben, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Frist beginnt am folgenden Tag nach der Zustellung zu laufen und endet mit Ablauf des entsprechenden Tages; eine verspätete Postaufgabe heilt die Verspätung nicht (vgl. Erw. 2.1–2.2).
4A_511/2025
Urteil vom 24. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Union B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Antonio Rigozzi und Patrick Pithon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 28. August 2025 (CAS 2024/A/10938).
Mit Schiedsentscheid vom 28. August 2025 hiess das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung teilweise gut und änderte den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 ab. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
Mit Eingabe vom 29. September 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid des TAS vom 28. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Eine Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Der angefochtene Entscheid des TAS vom 28. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 4. September 2025 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 5. September 2025 zu laufen und endete am 6. Oktober 2025 (Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Die vom 29. September 2025 datierende Eingabe der Beschwerdeführerin wurde der Schweizerischen Post gemäss Zustellnachweis am 8. Oktober 2025 übergeben und ist somit verspätet.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt (der Beschwerdeführerin per Privasphere).
Lausanne, 24. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann