Art. 697e Abs. 2 OR / Art. 697g Abs. 2 OR; redaction of a special investigation report. The court first examines whether the contested passages actually infringe business secrets or other protected interests of the company; a mere assertion is insufficient. Only if that threshold is met does the judge consider whether the passages are relevant to the investigation subject and, if so, balance the confidentiality interests against the shareholders’ informational interest. The redaction stage is not a general substantive review of whether every passage is necessary for the report’s completeness. In this atypical, non-contradictory procedure, the shareholders are not parties and are not to be heard (consid. 2.3).
4A_527/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross und Rechtsanwältin Dr. Angela Casey,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zug,
II. Zivilabteilung,
Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bereinigung des Sonderuntersuchungsberichts (aArt. 697e Abs. 2 OR, Art. 697g Abs. 2 OR),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 3. September 2024 (Z2 2022 15).
Mit Urteil vom 5. Januar 2023 hiess das Obergericht des Kantons Zug das Gesuch von mehreren Aktionären der A.________ AG (Gesuchsteller) um Anordnung einer Sonderprüfung bei der A.________ AG (Beschwerdeführerin; Gesellschaft) im Zusammenhang mit Vorgängen im Sommer 2020 teilweise gut und ordnete die Einsetzung eines Sonderprüfers an. Das Bundesgericht wies eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 9. Oktober 2023 ab (Urteil 4A_84/2023).
Am 15. Juli 2024 legte die Sonderprüferin dem Obergericht des Kantons Zug den Bericht vor.
Das Obergerichtspräsidium stellte den Bericht der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2024 zu und setzte ihr unter Hinweis auf aArt. 697e Abs. 2 OR Frist an, um allfällige Begehren in dem Sinn einzureichen, dass Stellen des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen.
Mit Eingabe vom 19. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, dass bestimmte, konkret bezeichnete Stellen wegen überwiegender Interessen der Gesellschaft nicht offenzulegen seien. Ausser einem Satz auf S. 19 des Berichts handelt es sich um Quellenangaben in den Fussnoten. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, die betreffenden Stellen bezögen sich (angeblich) auf vertrauliche anwaltliche Korrespondenz, die der Sonderprüferin von der B.________ AG herausgegeben worden sei.
Mit Beschluss vom 3. September 2024 wies das Obergericht diese Anträge ab (Ziffer 1).
Die Beschwerdeführerin erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Anträge der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 seien gutzuheissen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Am 8. Oktober 2024 wurde der Beschwerde präsidialiter in dem Sinn superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt, als der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses gehemmt wird.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 entschied das Bundesgericht (in Dreierbesetzung), dass den im vorinstanzlichen Urteil und in der Beschwerdeschrift als Beschwerdegegner aufgeführten gesuchstellenden Aktionären im Bereinigungsverfahren keine Parteistellung zukommt und sie daher aus dem Rubrum gestrichen werden. Zur Begründung führte es aus, dass das Bereinigungsverfahren nach aArt. 697e Abs. 2 bzw. Art. 697g Abs. 2 OR kein kontradiktorisches Verfahren darstellt und ohne Beteiligung der Gesuchsteller durchzuführen ist.
1.1. Am 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin gehen davon aus, dass das vorliegende Verfahren dem bis am 31. Dezember 2022 geltenden Recht untersteht. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden, denn die hier strittige Regelung von aArt. 697e OR wurde anlässlich der Revision des Aktienrechts materiell unverändert in Art. 697g OR (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 [Aktienrecht], in Kraft seit 1. Januar 2023 [AS 2020 4005; 2022 109]), übernommen (Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht] BBl 2017 545). Das hier Gesagte gilt daher für das alte wie auch das neue Aktienrecht. Der Einfachheit halber wird jedoch nur die Terminologie des neuen Rechts verwendet.
1.2. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Obergericht ein Begehren der Gesellschaft um Nichtoffenlegung gewisser Stellen im Sonderuntersuchungsbericht (aArt. 697e Abs. 2 OR, Art. 697g Abs. 2 OR) abgewiesen hat, kann als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG angesehen werden. Allerdings handelt es sich insofern um einen
atypischen Zwischenentscheid, als mit diesem nicht das hängige kontradiktorische Verfahren zwischen den um Durchführung der Sonderuntersuchung ersuchenden Aktionären und der Gesellschaft einen Schritt weitergebracht wird, sondern lediglich der Sonderuntersuchungsbericht in die Phase der Bereinigung gelangt, die sich einzig zwischen dem Richter und der Gesellschaft abspielt (dazu im Einzelnen unten E. 2.3).
Die gesuchstellenden Aktionäre sind in dieser Phase der Bereinigung des Sonderuntersuchungsberichts nicht Partei und folglich im Verfahren vor dem Richter nicht zu beteiligen (unten E. 2.3.1). Entsprechend werden sie, wenn der Richter ein Begehren um Nichtoffenlegung gutheisst, nicht informiert und sind nicht berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen. Auch der Sachverständige kann kein Rechtsmittel einlegen, da er nicht Prozesspartei und nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Hingegen kann der betroffenen Gesellschaft bei richterlicher Abweisung ihres Streichungsbegehrens nicht jegliches Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Auch das Erfordernis für die selbstständige Anfechtbarkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen, wenn - wie vorliegend - die Verletzung von (angeblichen) Geheimhaltungsinteressen zur Debatte steht, kann diese doch nicht wieder rückgängig gemacht werden. Mithin stellt der angefochtene Beschluss ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die atypische Rechtsnatur eines - abweisenden - Zwischenentscheids über ein Begehren um Nichtoffenlegung gewisser Stellen im Sonderuntersuchungsbericht (aArt. 697e Abs. 2 OR, Art. 697g Abs. 2 OR), mit dem nicht das Verhältnis zwischen Aktionären und Gesellschaft geregelt wird und entsprechend nicht kontradiktorisch debattiert werden kann (dazu unten E. 2.3), hat Auswirkungen auf die Kognition des Bundesgerichts bzw. auf den Umfang der Überprüfung.
Dabei kann auf die Rechtsprechung zu aArt. 697 OR zurückgegriffen werden, geht es doch auch im Rahmen der Einsichtnahme nach aArt. 697 OR um die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Abs. 3 OR). Über die Erteilung oder Verweigerung des Einsichtsrechts befindet die Generalversammlung bzw. der Verwaltungsrat nach freiem Ermessen. Damit hat das vom Aktionär gestützt auf aArt. 697 Abs. 4 OR angerufene Gericht lediglich zu entscheiden, ob der ablehnende Entscheid sachlich vertretbar ist, was einer auf Willkür beschränkten Prüfung entspricht. Das Bundesgericht prüft in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nur, ob die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen von Willkür bejaht oder verneint hat (BGE 132 III 71 E. 1.1; Urteile 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 6.1; 4A_655/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2). Diese eingeschränkte Kognition muss umso mehr gelten, wenn - wie im Bereinigungsverfahren nach aArt. 697e Abs. 2 OR bzw. Art. 697g Abs. 2 OR - nicht ein Gesellschaftsorgan, sondern der Richter ein Streichungsbegehren der Gesellschaft wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder schutzwürdiger Interessen zu beurteilen hat. Der Richter wägt in seinem Ermessen die entgegenstehenden Interessen ab (im Einzelnen unten E. 2.3.2). Diese richterliche Interessenabwägung prüft das Bundesgericht einzig mit Willkürkognition (vgl. Jean Nicolas Druey, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 697c-697f OR).
Die Gesellschaft, deren Begehren um Nichtoffenlegung abgewiesen wurden, kann vor Bundesgericht daher nur rügen, die Vorinstanz habe Verfahrensvorschriften verletzt, willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder bei der Interessenabwägung ihr Ermessen missbraucht, indem sie die diesbezüglichen Grundsätze überging oder zu einem unhaltbaren Ergebnis gelangte.
2.1. Nach dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden aArt. 697e OR (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 733]) berichtet der Sonderprüfer einlässlich über das Ergebnis seiner Prüfung, wahrt aber das Geschäftsgeheimnis. Er legt seinen Bericht dem Gericht vor (Abs. 1). Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen (Abs. 2; Bereinigungsverfahren). Er gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (Abs. 3).
Die Regelung von aArt. 697e OR wurde mit der Aktienrechtsrevision materiell unverändert in Art. 697g OR übernommen (oben E. 1.1). Die Regelung bestimmt neu, dass die Sachverständigen schriftlich einlässlich über das Ergebnis ihrer Untersuchung berichten. Wurde die Sonderuntersuchung durch das Gericht angeordnet, so legen die Sachverständigen ihren Bericht dem Gericht vor (Abs. 1). Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihren Antrag, ob Teile des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen (Abs. 2). Es gibt dem Verwaltungsrat und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (Abs. 3).
2.2. Der Sachverständige muss dem Richter schriftlich über die Ergebnisse seiner Untersuchung berichten (vgl. Art. 697g Abs. 1 OR; Botschaft, a.a.O., S. 545).
2.2.1. Vorgelagert zur Abgabe des Berichts an den Richter hört der Sachverständige die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderuntersuchung an (aArt. 697d Abs. 3 OR; Art. 697f Abs. 3 OR). Das Anhörungsrecht der Gesellschaft besteht nicht bereits während der Durchführung der Untersuchung, sondern erst zum abgeschlossenen Untersuchungsergebnis (Xenia Karametaxas/Bianca Pauli Pedrazzini, Commentaire romand, Code des obligations II, 2. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 697f OR; Rolf H. WEBER / RAINER BAISCH, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. II, 6. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 697f OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 14 N. 65 Fn. 208). Dadurch erhält die Gesellschaft Gelegenheit "unnötige Missverständnisse zu beseitigen, unberücksichtigte Tatsachen vorzulegen, andere vertretbare Standpunkte darzulegen und so das Prüfungsergebnis abzurunden" (Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 911). Der Sachverständige entscheidet allein und abschliessend, ob er die Ergebnisse seines Berichts im Lichte der Vorbringen der Gesellschaft ändert oder nicht (Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 859; Alain Raemy, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 697f OR). Lehnt er dies ab, kann die Gesellschaft den Richter nicht anrufen (Katja Roth Pellanda, OFK Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 697d OR). Die gesuchstellenden Aktionäre haben kein entsprechendes Anhörungsrecht und sind zu den Ergebnissen des Berichts nicht zu konsultieren (Weber/Baisch, a.a.O, N. 4 zu Art. 697f OR).
2.2.2. Nach Abschluss des Sonderuntersuchungsberichts erfolgt dessen Bereinigung unter Mitwirkung des Richters nach aArt. 697e OR bzw. Art. 697g OR in drei Stufen:
Zunächst stellt der Sachverständige seinen Bericht dem Gericht zu (Abs. 1). Dieses kann bei offensichtlichen Verletzungen von Amtes wegen Korrekturen verlangen (WEBER/BAISCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 697g OR; Karametaxas/Pauli Pedrazzini, a.a.O., N. 5 zu Art. 697g OR; Andreas Casutt, Die Sonderprüfung im künftigen schweizerischen Aktienrecht, 1991, § 13 N. 44).
Dann übermittelt das Gericht den Bericht der Gesellschaft. Sollte die Gesellschaft der Ansicht sein, es würden Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen verletzt, kann sie beim Gericht ein entsprechendes Streichungsbegehren stellen. Dieses entscheidet, ob Stellen des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen (Abs. 2). Der Richter entscheidet dabei nach pflichtgemässem Ermessen, ohne Anhörung der Gesuchsteller (dazu unten E. 2.3).
Anschliessend legt das Gericht den so bereinigten Bericht den Gesuchstellern und der Gesellschaft (bzw. dessen Verwaltungsrat) vor und gibt ihnen Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (Abs. 3). Der Richter muss dies ausdrücklich tun, indem er ihnen Frist dazu ansetzt oder sie zu einer mündlichen Verhandlung vorlädt (BGE 145 III 446 E. 4). Dies ist die einzige Möglichkeit der gesuchstellenden Aktionäre, auf den Sonderuntersuchungsbericht einen gewissen Einfluss zu nehmen (BGE 145 III 446 E. 4.3.4; Urteil 4P.183/2005 vom 2. November 2005 E. 3.3; WEBER/ BAISCH, a.a.O., N. 9 zu Art. 697g OR; ROTH PELLANDA, a.a.O., N. 3 zu Art. 697e OR).
2.3. Für die zweite Stufe des Bereinigungsverfahrens nach aArt. 697e Abs. 2 OR bzw. Art. 697g Abs. 2 OR gelten folgende Grundsätze:
2.3.1. Es ist nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet. Der Richter entscheidet im Bereinigungsverfahren vielmehr auf Begehren der Gesellschaft ohne Beteiligung der Gesuchsteller des Sonderuntersuchungsverfahrens (WEBER/BAISCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 697g OR; KARAMETAXAS/PAULI PEDRAZZINI, a.a.O., N. 4 zu Art. 697g OR; Casutt, a.a.O., § 13 N. 47). Entsprechend sind die Gesuchsteller in der Phase der Bereinigung nicht anzuhören und auch nicht über Streichungsbegehren der Gesellschaft zu informieren.
2.3.2. Der Richter unterzieht Streichungsbegehren der Gesellschaft folgendem Prüfungsprogramm:
In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, ob die um Streichung ersuchende Gesellschaft dargetan hat, dass die beanstandeten Stellen effektiv ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen. Dazu kann es nicht genügen, dass die Gesellschaft Entsprechendes einfach behauptet. Sie muss es dem Richter anhand der betreffenden Stellen schlüssig aufzeigen (Casutt, a.a.O., § 13 N. 60).
Wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Passagen für den Untersuchungsgegenstand der Sonderuntersuchung relevant sind, diesbezüglich also ein Informationsinteresse der gesuchstellenden Aktionäre besteht. Die Bedeutung der Information ist im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der angeordneten Sonderuntersuchung zu gewichten.
Im dritten Schritt sind diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist grundsätzlich von gleichwertigen Interessen auszugehen. Leitlinie bildet die Frage, ob der Zweck der angeordneten Untersuchung erreicht werden kann. Deshalb ist eine für den Untersuchungsgegenstand notwendige Information im Bericht zu belassen, auch wenn sie in die Geheimnissphäre der Gesellschaft eingreift (WEBER/ BAISCH, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 697g OR; KARAMETAXAS/PAULI PEDRAZZINI, a.a.O., N. 6 zu Art. 697g OR, Böckli, a.a.O., § 14 Rz. 68; Von der Crone, a.a.O., Rz. 864).
Die Vorinstanz wies die Streichungs- bzw. Schwärzungsanträge der Beschwerdeführerin ab, da diese nicht rechtsgenügend behauptet und nachgewiesen habe, dass die Stellen Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen verletzten. Da es bereits an einem Geschäftsgeheimnis bzw. schutzwürdigen Interessen mangelte, entfiel eine Interessenabwägung.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von aArt. 697e Abs. 2 OR aus drei Gründen: Erstens habe die Vorinstanz verkannt, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Quellenangaben habe (dazu E. 3.1.1). Zweitens habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft, ob die betreffenden Stellen für die Beurteilung des Prüfungsgegenstandes erforderlich sind (dazu E. 3.2) und schliesslich habe die Vorinstanz verkannt, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung einer im Fliesstext enthaltenen Passage habe (dazu E. 3.1.2).
3.1.1. Bezüglich der Quellenangaben in den Fussnoten führte die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die blosse Nennung einer Quelle wie beispielsweise "PROD-FTS22019-001-0000001" das Geschäftsgeheimnis oder ein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft verletzen könnte. Diese und ähnliche Bezeichnungen seien bloss als Quelle genannt; aus den Dokumenten, auf die verwiesen werde, werde weder zitiert noch seien sie dem Bericht beigelegt. Zudem gehe allein aus der Quellenangabe nicht hervor, um welche Art von Quelle es sich handle. Einzig aus dem Fliesstext ergebe sich, dass es sich um E-Mails oder allenfalls Gesprächsnotizen handeln müsse. Die betreffenden Stellen im Fliesstext wolle die Gesellschaft aber nicht gestrichen haben (mit Ausnahme der einen Passage auf S. 19). Insofern könnten die Gesuchsteller im US-Gerichtsverfahren die betreffenden Dokumente - sollten sie im dortigen Gerichtsverfahren deren Edition beantragen - auch ohne die zu streichenden Bezeichnungen in den Fussnoten umschreiben oder eingrenzen. Zudem gehe aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 nicht hervor, bei welchen der zu streichenden Quellen es sich überhaupt um "anwaltliche Korrespondenz" handle.
Diese Beurteilung hält der Willkürkognition des Bundesgerichts (vgl. E. 1.3) ohne weiteres stand. Was die Beschwerdeführerin ihr entgegenhält, lässt sie nicht als unhaltbar erscheinen:
Sie behauptet, alle zur Streichung beantragten Stellen seien vom Anwaltsgeheimnis erfasst. Gerade wegen des Anwaltsgeheimnisses sei sie nicht in der Lage, dies detaillierter zu beschreiben. Die blosse Behauptung, dass die zur Streichung beantragten Stellen Anwaltsgeheimnisse beinhalteten, kann nicht genügen. Dies erschliesst sich bezüglich der Quellenangaben in den Fussnoten nicht. Ohnehin lässt die Beschwerdeführerin die weitere Begründung der Vorinstanz intakt, dass sich einzig allenfalls aus dem Fliesstext ergeben könnte, um was für Dokumente es sich handle. Die Streichung des Fliesstexts hat die Beschwerdeführerin aber nicht beantragt.
Aus diesem Grund geht auch der weitere Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz verkenne ihr schutzwürdiges Interesse, den gesuchstellenden Aktionären zu verwehren, die Dokumente im US-Verfahren zur Edition zu beantragen. Die Sonderprüfung dürfe nicht dazu dienen, im Sinne einer "vorprozessualen Documents Discovery" einzelne Dokumente zu identifizieren. Aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass aus den zur Streichung beantragten Quellenangaben nicht ersichtlich ist, um was für Dokumente es sich handelt, und dass die zugehörigen Passagen im Fliesstext, aus denen allenfalls auf bestimmte Dokumente geschlossen werden könnte, nicht zur Streichung beantragt werden, kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz ermögliche den gesuchstellenden Aktionären eine "vorprozessuale Documents Discovery" zur Verwendung im US-Gerichtsverfahren, indem sie die Streichungsanträge abgewiesen habe.
3.1.2. Die Vorinstanz wies mangels Geschäftsgeheimnis auch die Streichung folgender Passage im Fliesstext ab: "Schon früh wurden auch steuerliche Überlegungen in die Konstruktion der Transaktion einbezogen, wie dies der Mailverkehr von Februar bis April 6 und die E-Mail 7 vom 7. Mai 2020 von C.________ an D.________ dokumentieren". Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern es ein Geschäftsgeheimnis sei, wenn sich C.________, Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Gesellschaft, mit der Kanzlei D.________ in Verbindung setze, um steuerliche Überlegungen in die Transaktion miteinzubeziehen. Dass steuerliche Überlegungen bei der streitgegenständlichen Transaktion eine Rolle spielen und möglichst früh zu adressieren sind, dürfe als notorisch betrachtet werden. Dass hierzu eine US-Anwaltskanzlei kontaktiert werde, könne auch noch kein Geschäftsgeheimnis darstellen. Inwiefern es sodann ein Geheimnis sei, dass vorliegend die Gesellschaft die Kanzlei D.________ für diese Zwecke kontaktiert habe, erschliesse sich auch nicht. Es sei aktenkundig, dass diese Kanzlei die Rechtsberaterin der Aa.________ Inc. bei einer Finanzierungsrunde im Jahr 2022 gewesen sei (act. 7/1: "D.________ acted as Aa.________ Inc.'s legal advisor in this transaction"). Die Beschwerdeführerin behaupte denn auch nicht, dass die gesuchstellenden Aktionäre nichts von diesem Mandatsverhältnis wüssten. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin sei nicht auszumachen.
Diese Begründung der Vorinstanz überzeugt und hält den dagegen vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin stand. Sie macht geltend, dem Anwaltsgeheimnis unterstünden nicht nur Informationen, welche die Mandantschaft gegenüber ihren Anwältinnen und Anwälten offenlege, sondern auch das Bestehen eines Anwaltsverhältnisses an sich. Der aktenkundige Fakt, dass D.________ die Gesellschaft bei einer Finanzierungsrunde im Jahr 2022 beraten habe, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant, da die Finanzierungsrunde aus dem Jahr 2022 nicht Gegenstand der Sonderuntersuchung bilde.
Letzteres mag zutreffen. Damit ist aber die Beurteilung der Vorinstanz nicht widerlegt, dass nicht dargetan ist, weshalb das Mandatsverhältnis zur Anwaltskanzlei D.________ im vorliegenden Fall ein Geheimnis bilden soll, nachdem es auf der Hand liegt, dass für die Steuerfragen im Rahmen der von der Sonderuntersuchung erfassten Transaktion im Jahr 2020 eine amerikanische Kanzlei konsultiert wurde, und die genannte Kanzlei die Gesellschaft aktenkundig im 2022 beraten hat, weshalb nahe liegt, dass dies auch schon zuvor der Fall war.
3.1.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bezüglich aller zur Streichung beantragten Stellen kein Geschäftsgeheimnis oder schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin erkennen konnte.
3.2. Da bezüglich der Informationen in den Fussnoten ein Geschäftsgeheimnis oder ein anderes schutzwürdiges Interesse nicht nachgewiesen sei, verzichtete die Vorinstanz auf die Prüfung, ob die Streichung die Aussagekraft des Berichts beeinflussen könnte. Gleich verfuhr sie betreffend die Passage auf S. 19 des Fliesstexts, da auch diesbezüglich ein Geschäftsgeheimnis oder schutzwürdiges Interesse nicht dargetan sei.
Die Beschwerdeführerin hält dies für bundesrechtswidrig. Sie vertritt unter Berufung auf eine Literaturstelle (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 14 Rz. 68) die Auffassung, das Gericht müsse zuerst prüfen, ob die fragliche Passage für den Untersuchungsgegenstand und die Ausübung von Aktionärsrechten von Bedeutung sei. Nur bejahendenfalls habe das Gericht eine Interessenabwägung zu treffen. Wenn hingegen die zu streichenden Stellen für die Beantwortung der dem Sonderprüfer vorgelegten Fragen irrelevant seien, seien sie ohne weiteres, mithin ohne Interessenabwägung, zu streichen. Vorliegend seien die beanstandeten Stellen weder notwendig noch relevant für das Ergebnis der Sonderprüfung. Die Informationen würden von den Aktionären für die Ausübung ihrer Rechte nicht benötigt.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Das Gesetz (aArt. 697e OR, Art. 697g OR) überträgt dem Richter im Bereinigungsverfahren nicht die Aufgabe, den Sonderuntersuchungsbericht einer inhaltlichen Kontrolle in dem Sinn zu unterziehen, ob alle Ausführungen zur Beantwortung der von der Sonderuntersuchung erfassten Fragen erforderlich sind. Vielmehr hat der Richter lediglich zu prüfen, ob einem Streichungsbegehren der Gesellschaft stattzugeben ist, weil die beanstandeten Stellen ihr Geschäftsgeheimnis oder schutzwürdige Interessen verletzen, und bejahendenfalls diese Interessen das Informationsbedürfnis der Gesuchsteller prävalieren. Diese dem Richter übertragene Prüfungskompetenz setzt zunächst voraus, dass die beanstandeten Stellen ein Geschäftsgeheimnis oder schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen.
Kommt der Richter - wie im vorliegenden Fall - zum Schluss, die um Löschung ersuchende Gesellschaft habe nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Stellen das Geschäftsgeheimnis oder schutzwürdige Interessen beschlagen, entfällt die Frage, ob die Informationen für den Untersuchungsgegenstand der Sonderuntersuchung erforderlich sind, und entsprechend auch eine Interessenabwägung.
Mit anderen Worten: Die Gesellschaft kann nicht um Streichung einer Stelle ersuchen mit der Begründung, sie sei für den Untersuchungsgegenstand nicht relevant, ohne zuvor dargetan zu haben, dass die Stelle ihr Geschäftsgeheimnis oder schutzwürdige Interessen verletzt. Dafür gibt das Gesetz keine Handhabe.
Die von der Beschwerdeführerin angerufene Literaturstelle (Böckli, a.a.O., § 14 Rz. 68) sagt nichts anderes. Zutreffend ist zwar, dass Böckli folgendes festhält: "Ist die Stelle nicht für den Untersuchungsgegenstand oder die Ausübung der Aktionärsrechte belanglos und zu streichen, wägt das Gericht in seinem Ermessen die entgegenstehenden Interessen ab". Zuvor schreibter aber, dass die Gesellschaft die Ausmerzung von Stellen des Untersuchungsberichts verlangen kann, "wenn diese Stellen entweder Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen." Vollständig betrachtet, entspricht diese Literaturstelle dem oben dargestellten Prüfungsprogramm (E. 2.3.2) : Zuerst muss die Gesellschaft dartun, dass die zu streichenden Stellen ihr Geschäftsgeheimnis bzw. schutzwürdige Interessen verletzen. Wenn dies erfolgreich dargetan ist, hat der Richter festzustellen, ob die Stellen vom Informationsbedürfnis der Aktionäre gedeckt sind, weil sie für den Untersuchungsgegenstand der Sonderuntersuchung relevant sind. Wenn auch dies zu bejahen ist, nimmt er die Interessenabwägung vor.
Vorliegend scheiterte bereits der erste Schritt, sodass die Vorinstanz die weitere Prüfung nicht vorzunehmen brauchte. Sie ging mithin korrekt vor und hat aArt. 697e Abs. 2 OR bzw. Art. 697g Abs. 2 OR nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt mangels anspruchsberechtigter obsiegender Gegenpartei (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Brugger