Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of a civil appeal to the Federal Supreme Court. The appeal must, in the appeal brief itself, specifically engage with the reasoning of the challenged decision and demonstrate, with reference to that reasoning, which federal-law violations are alleged; mere repetition of prior arguments or a presentation of one’s own factual and legal view is insufficient. Alleged violations of fundamental rights are examined only if precisely invoked and substantiated. Where the challenged judgment rests on multiple independent grounds, each must be attacked; otherwise the court will not enter into the merits. The same stringent substantiation applies to challenges of factual findings under Art. 105 and 97 BGG.
4A_54/2024
Urteil vom 9. Februar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch
Rechtsanwalt Benjamin Lukas Lörtscher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kaufvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2023 (HG230142-O).
Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs BMW X5M den Betrag von Fr. 52'250.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2023 sowie Fr. 2'750.-- zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichts vom 11. Dezember 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 29. Januar 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Sie erwähnt zwar Art. 9 und Art. 29 BV, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann