Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ein qualifizierter Rügegrundsatz. Wird diese Begründungspflicht offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung setzt entschädigungspflichtigen Aufwand voraus (Art. 68 Abs. 2 BGG).
4A_543/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2025 (ZBS.2025.27).
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Kreuzlingen hiess mit Entscheid vom 6. August 2025 ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin gut. Er ordnete an, dass der Beschwerdeführer seine 4.5-Zimmerwohnung in (...) inklusive zugehöriger Kellerabteilung sowie den Einstellplatz in der Unterniveaugarage bis spätestens am Freitag, 22. August 2025, 12:00 Uhr, zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen habe. Zusätzlich habe er der Beschwerdegegnerin alle Schlüssel des Mietobjektes zurückzugeben.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Zirkularentscheid vom 7. Oktober 2025 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner