Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung ist im vereinfachten Verfahren durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 3 BGG). Im Nichteintretensfall trägt grundsätzlich die beschwerdeführende Partei die Gerichtskosten; eine Parteientschädigung an die Gegenpartei entfällt, wenn dieser im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
4A_551/2025
Urteil vom 27. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abschreibung des Mietschlichtungsverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. September 2025 (40/2025/12).
Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 focht der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Kantons Schaffhausen die Kündigung seiner 2,5-Zimmerwohnung in Neuhausen an. In seinem Schlichtungsgesuch beantragte er die Unwirksamerklärung dieser Kündigung und hilfsweise die erstmalige Erstreckung des Mietverhältnisses um zwei Jahre.
Die Schlichtungsbehörde setzte den Termin der Schlichtungsverhandlung auf den 27. Februar 2025 fest. Als der Beschwerdeführer ihr mitteilte, dass er krankheitsbedingt nicht an dieser Verhandlung teilnehmen könne, verschob die Schlichtungsbehörde die Schlichtungsverhandlung auf den 13. März 2025. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu diesem Termin. Mit Beschluss vom 17. März 2025 erwog die Schlichtungsbehörde, der Beschwerdeführer sei dem (zweiten) Schlichtungstermin ferngeblieben, weshalb sein Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte.
Gegen diesen Abschreibungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Beschluss vom 26. September 2025 wies das Obergericht die Berufung ab.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner