4A_552/2025Bundesgericht / I. Zivilrechtliche Abteilung25.02.2026Dismissed
The employer appealed a cantonal judgment in an employment dispute concerning unpaid vacation compensation and alleged unauthorized private income from employee 2's cosmetic foot-care activity. The Federal Supreme Court held that the employee's increase of the vacation claim at the hearing was admissible, that strict proof of vacation taken was possible so no estimation under Art. 42 para. 2 OR was warranted, and that the salary basis for employee 1's vacation pay had been established without arbitrariness. It also upheld the finding that employee 2 was allowed to perform cosmetic foot-care services on Tuesdays and Thursdays under a consented hybrid arrangement and that no unlawful competition or disloyal conduct requiring disgorgement of all revenues was shown. The appeal was dismissed and the employer was ordered to pay costs and party compensation.
Art. 42 Abs. 2 OR; Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 321a OR: vacation accrual and unauthorized side activity in employment law; a reduction of the proof standard or judicial estimation is permissible only where strict proof is objectively impossible or unreasonable in light of the circumstances. The employee must prove the entitlement and its accrual, whereas the employer bears the burden of proving vacation actually taken. In assessing arbitrariness, the Federal Supreme Court intervenes only where the evidentiary appreciation is manifestly untenable. A side activity violates the duty of loyalty only if it objectively conflicts with the employment relationship, in particular through competition or impairment of work performance; an authorized, limited side activity may remain permissible, especially where the employer knowingly accepts a hybrid arrangement (consid. 5-6).
4A_552/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen,
Beschwerdeführerin,
gegen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 30. September 2025 (C1 24 151).
B.B.________ (Arbeitnehmer 1, Beschwerdegegner 1) war ab dem 1. April 2021 als Assistent der Geschäftsleitung / IT-Systemadministrator für die A.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) tätig. Ende Mai 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer 1 per 31. Juli 2022. C.B.________ (Arbeitnehmerin 2, Beschwerdegegnerin 2) war vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2022 mit einem Arbeitspensum von 100 %, namentlich als Leiterin des Wund- und Fusszentrums, bei der Arbeitgeberin tätig.
B.a. Mit Klage vom 11. Mai 2023 beantragten die Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis, die Arbeitgeberin sei im Sinne einer Stufenklage zu verpflichten, dem Arbeitnehmer 1 bzw. der Arbeitnehmerin 2 die noch offenen korrekten Lohnabrechnungen 2021 und 2022 sowie den korrekten Lohnausweis 2022 auszustellen (Ziff. 1-3). Zudem habe sie dem Arbeitnehmer 1 die Ferienentschädigung für 19 Tage in der Höhe von Fr. 6'151.25 nebst Zins (Ziff. 2) und der Arbeitnehmerin 2 den Lohnanspruch für den Monat Juli 2022 in der Höhe von brutto Fr. 6'650.-- sowie die Ferienentschädigung für 5 Tage in der Höhe von Fr. 1'656.25, jeweils nebst Zins (Ziff. 4), zu bezahlen. Diese Begehren stellten die Arbeitnehmer unter Vorbehalt der Anpassung nach erfolgter Auskunft gemäss Stufenklage.
Die Arbeitgeberin erhob Widerklage und beantragte, die Arbeitnehmerin 2 sei zu verpflichten, ihr Fr. 17'915.96 zurückzubezahlen.
B.b. Mit Entscheid vom 7. März 2024 hiess das Arbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers 1 gut und verpflichtete die Arbeitgeberin, ihm eine Entschädigung für 19 nicht bezogene Ferientage von Fr. 6'151.25 brutto nebst Zins (bzw. Fr. 4'436.50 netto) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1 und 3). Die Klage der Arbeitnehmerin 2 hiess es teilweise gut; die Arbeitgeberin schulde der Arbeitnehmerin 2 Lohn sowie eine Entschädigung für 7 nicht bezogene Ferientage von total Fr. 9'522.90 brutto (bzw. Fr. 8'145.60 netto); die Arbeitnehmerin 2 schulde der Arbeitgeberin ihrerseits Fr. 8'360.-- (Dispositiv-Ziff. 4-7). Nach Verrechnung der Beträge schulde die Arbeitnehmerin 2 der Arbeitgeberin Fr. 214.40 (Dispositiv-Ziff. 8). Die Widerklage wies es ab (Dispositiv-Ziff. 9).
B.c. Eine dagegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin hiess das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 30. September 2025 teilweise gut. Es verpflichtete die Arbeitnehmerin 2 in teilweiser Gutheissung der Widerklage, der Arbeitgeberin Fr. 3'321.85 nebst Zins zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 7).
Es erwog, die Arbeitnehmerin 2 habe in den Monaten Oktober 2021 bis April 2022 an 41 Tagen ihre Dienstleistung vertragswidrig angeboten. Sie schulde der Arbeitgeberin deshalb unter Berücksichtigung bereits bezahlter Beträge Fr. 3'321.85 nebst Zins.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei betreffend die Ziff. 2-11 sowie Ziff. 13 und 14 aufzuheben (Ziff. 2). Die Arbeitnehmerin 2 sei zu verpflichten, ihr Fr. 23'956.50 nebst Zins für privat einkassierte Leistungen für Fuss- und Wundpflege in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023 zu bezahlen (Ziff. 3). Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Ziff. 4).
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2) - einzutreten.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin, namentlich im Kapitel "Sachverhalt", den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzt, ohne dass die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, ist darauf nicht einzutreten. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.
Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin 2 habe in ihrer Klageschrift vom 11. Mai 2023 und in der Widerklageantwort vom 2. August 2023 bloss die Auszahlung von 5 Ferientagen gefordert. Die Vorinstanz verletze die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und verfalle in Willkür (Art. 9 BV), wenn sie der Beschwerdegegnerin 2 eine Ferienentschädigung für 7 nicht bezogene Ferientage zuspreche. Zudem verletze sie mit ihrer Weigerung, sich mit der "Problematik der Stufenklage" auseinanderzusetzen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Die Rüge einer Verletzung der Dispositionsmaxime ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Rechtsbegehren anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2023 angepasst und auf 7 Tage erhöht hat. Der Vorinstanz ist keine Verletzung der Dispositionsmaxime vorzuwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht mit der "Problematik der Stufenklage" auseinandergesetzt habe, genügt sie den Rügeanforderungen nicht (vgl. hiervor E. 2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die erfolgte Anpassung der Klage nicht erfüllt gewesen wären.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach hinsichtlich des Ferienbezugs durch die beiden Beschwerdegegner ein strikter Beweis durch ihren Verwaltungsrat hätte erbracht werden können. Dass sie bzw. ihr Verwaltungsrat nicht in der Lage sei, den Bezug der Ferientage durch die Beschwerdegegner zu beweisen, liege auf der Hand und sei in der Berufungsschrift erklärt worden. Es sei daher eine Schätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR vorzunehmen.
5.2.2. Die Vorinstanz erwog, bei den Ferien handle es sich um einen vertraglichen Leistungsanspruch des Arbeitnehmers. Dieser habe einen Anspruch darauf, dass ihm die Arbeitgeberin die Freizeit für die Ferien einschliesslich des Lohns während dieser Zeit gewähre. Im Hinblick auf die Beweislastverteilung folge daraus, dass der Arbeitnehmer die vertragliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gewährung von Ferien und ihr Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses beweisen müsse. Die Arbeitgeberin trage hingegen die Beweislast dafür, dass und wie viele Ferientage vom Arbeitnehmer bezogen worden seien (mit Verweis auf BGE 128 III 271 E. 2a).
Es treffe zwar zu, dass in BGE 128 III 271 E. 2b eine analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf streitige Ferienguthaben erfolgt sei. Eine entsprechende Herabsetzung des Beweismasses setze indessen voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder zumutbar sei. Der dem betreffenden Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Im genannten Fall sei der Arbeitnehmer als Hauswart tätig gewesen und habe seine Funktion weitgehend selbstständig und ohne unmittelbare Kontrolle ausgeübt, was eine effektive Überprüfung seiner Arbeitsleistung erheblich erschwert habe. Dies treffe auf die vorliegenden Arbeitsverhältnisse gerade nicht zu.
Die Arztpraxis habe mit 9 Mitarbeitern über ein überschaubares Team verfügt. Die Kontrolle der Zeiterfassung und das Ferienmanagement seien in den Aufgabenbereich des ärztlichen Leiters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (D.B.________) gefallen. Die Urlaubsplanung habe zuvor mit dem Vorgesetzten abgestimmt werden müssen. Erst dann sei eine Eintragung im System erfolgt. Die Urlaubsabrechnungen sowie die Fehltageaufstellungen seien aktenkundig. Diese zu überprüfen, wäre für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen. Ein strikter Beweis der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bezogenen Ferien sei ohne Weiteres möglich. Die Beschwerdegegner hätten ihrerseits im Rahmen ihrer Klage substanziiert dargelegt, welche Anzahl an Ferientagen ihnen aus den jeweiligen Jahren noch zustehe. Sie hätten als Beweis die Urlaubsabrechnungen sowie die Fehltageaufstellungen ins Recht gelegt. Daraus ergebe sich nachvollziehbar, an welchen Tagen sie abwesend gewesen seien. Weiter gehe die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie aus der arbeitsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht ableite, die Beschwerdegegner hätten ihre Ferien während der Kündigungsfrist ohne Anordnung ihrerseits von sich aus beziehen müssen.
5.2.3. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb eine Schätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR vorliegend nicht in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR voraussetzt, dass sich auf Grund der konkreten Umstände ein genauer Beweis als unmöglich oder unzumutbar erweist. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Beweis im konkreten Fall misslingt. Die fehlende Beweisbarkeit muss aus objektiven Gründen vorliegen (Urteile 4A_398/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2; 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2).
5.2.4. In BGE 128 III 271 hielt das Bundesgericht fest, die unzutreffende Auffassung der (dortigen) Vorinstanz betreffend die Verteilung der Beweislast - die Beweislast wurde zu Unrecht dem Arbeitnehmer auferlegt - führe nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils (so wörtlich in BGE 128 III 271 E. 2a/bb in fine), weil die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht eine Schätzung der nicht bezogenen Ferientage zugunsten des Arbeitnehmers habe vornehmen dürfen (BGE 128 III 271 E. 2b/bb). Bereits aus diesem Grund lässt sich aus dem besagten Entscheid nichts für den durch die Beschwerdeführerin zu erbringenden Beweis ableiten.
5.2.5. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, weshalb entgegen der Vorinstanz von einer weitgehend selbstständig geführten Tätigkeit der beiden Beschwerdegegner ausgegangen werden sollte. Unbehelflich ist ihr Einwand, wonach ihr Betrieb praktisch vollständig durch die Mitglieder der Familie B.________ geführt worden sei. Es ist jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Angestellten hätten nicht frei über ihre Ferien verfügen können, sondern hätten diese absprechen müssen, wobei die Ferien auf Zusehen hin vom Geschäftsführer erteilt worden seien. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb es sachfremd sein sollte, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die Urlaubsabrechnungen und Fehltageaufstellungen seien von der Beschwerdeführerin jederzeit einsehbar gewesen. Fehl geht auch ihr Einwand, sie könne den erfolgten Bezug der Ferien durch die Beschwerdegegner nicht beweisen, weil ihr Verwaltungsrat nicht mit ihrer Geschäftsführung kommuniziert habe. Allfällige von ihr selbst zu verantwortende Organisations- bzw. Kommunikationsmängel können nicht zu einer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR führen.
5.2.6. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Ferienbezug sei selbst noch während der Kündigungsfrist möglich und auch angebracht gewesen, zeigt sie bereits nicht hinreichend auf, dass sie die Beschwerdegegner während der Kündigungsfrist überhaupt zum Bezug der restlichen Ferien aufgefordert hätte. Nichts ändert ihr Einwand, dass sämtliche Arbeitnehmende, die nicht zur Familie B.________ gehörten, ihre Ferien bis zum Vertragsende vollends bezogen hätten.
5.3. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn ein Ferienanspruch des Beschwerdegegners 1 bestünde, werde dessen Anspruch durch die Vorinstanz falsch berechnet. Diese verfalle in Willkür (Art. 9 BV) und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Die Rüge geht fehl. Massgebend für die Ferienabgeltung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der vertraglich vereinbarte Lohn (vgl. Urteil 4C.217/2003 vom 29. Januar 2004 E. 4.3). Die Vorinstanz hat in Würdigung verschiedener Beweismittel sorgfältig und überzeugend begründet (vgl. dort E. 7.3.1), wie sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 einen Bruttomonatslohn von Fr. 6'500.-- für ein 50 %-Pensum vereinbart haben, mithin Fr. 13'000.-- für ein 100 %-Pensum. Diese Beweiswürdigung vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen. Entsprechend ist ihr von vornherein nicht zu folgen, wenn sie ausführt, es sei bei der Ferienabgeltung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 nur 50 % gearbeitet, aber einen Lohn von 100 % erhalten habe. Offenbleiben kann, ob ihre Behauptung zutrifft, dass der Beschwerdegegner 1 nur unter der Bedingung habe angestellt werden können, dass sein Vater (D.B.________) auf die Hälfte seines Lohnes verzichte, zumal sie selbst ausführt, diese Frage sei Teil eines anderen Verfahrens. Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des Ferienanspruchs des Beschwerdegegners 1 weder in Willkür verfallen noch hat sie eine Gehörsverletzung begangen.
Die Beschwerdeführerin rügt betreffend die Nebentätigkeit der Beschwerdegegnerin 2, die ausgeübten privaten Nebentätigkeiten seien mit dem Arbeitsverhältnis nicht vereinbar. Die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 321a und Art. 321b OR sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Nebenerwerb der Beschwerdegegnerin 2 sei auch nicht genehmigt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr sämtliche mit der kosmetischen Fusspflege erzielten Umsätze herauszugeben.
6.1.
6.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Ausübung einer Nebentätigkeit sei nur dann unzulässig, wenn sie mit der Treuepflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 1 OR kollidiere. Zu klären sei namentlich, ob es eine Absprache gegeben habe, die es der Beschwerdegegnerin 2 erlaubt habe, eine Nebentätigkeit in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin auszuüben. Hierzu würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegner sowie von D.B.________, E.________ und F.________. Dabei liess sie nicht ausser Acht, dass es sich bei D.B.________ um ein Familienmitglied der Beschwerdegegner handle, weshalb dessen Aussage mit kritischer Vorsicht zu würdigen sei. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Aussagen von D.B.________ in den wesentlichen Punkten (Arbeitsteilung, Abrechnungsmodell und Selbstständigkeit der kosmetischen Fusspflege) mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 übereinstimmten. Daraus ergebe sich namentlich das praktizierte Dreisäulenmodell. Die erste Säule betreffe die Haupttätigkeit bei der Beschwerdeführerin. Dabei handle es sich um Arbeiten, die der Beschwerdegegnerin 2 von D.B.________ delegiert und über Tarmed abgerechnet worden seien. Die zweite Säule betreffe Tätigkeiten nach Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherungen (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Dabei handle es sich um die bewilligungspflichtige Behandlung von Diabetespatienten, die ausschliesslich die Beschwerdegegegnerin 2 selbst habe ausführen dürfen. Diese Leistungen habe jeweils die Krankenkasse bezahlt, wobei vierteljährlich abgerechnet worden sei. Diese Einnahmen seien jeweils an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Die dritte Säule habe die Nebentätigkeit betroffen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ausgesagt, sie habe dafür eine Abgabe von 15 % der Einkünfte über die gesamte Arbeitsdauer geleistet. Auch der Beschwerdegegner 1 habe angegeben, er habe die Weiterleitung von 15 % der Einnahmen aus der kosmetischen Fusspflege überprüft und dokumentiert.
Mit der Erstinstanz gebe es weiter keine Gründe an der Aussage von E.________ zu zweifeln. Dieser habe ausgeführt, er habe die Informationen zu den Anstellungsbedingungen der Beschwerdegegnerin 2 an den Verwaltungsratssitzungen erhalten. Auf Nachfrage, ob während der Erstellung des Businessplans erwähnt worden sei, dass die (kosmetische) Fusspflege auf eigene Rechnung abgerechnet werde, habe er geantwortet, er könne diese Frage nicht beantworten. Man könne den Businessplan einsehen. Wenn sich daraus etwas ergebe, habe man darüber gesprochen. Aus den Verwaltungsratsprotokollen ergebe sich jedenfalls, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Sinne eines hybriden Modells teils angestellt und teils selbstständig habe tätig sein sollen.
Hinsichtlich des Aussageverhaltens von F.________ ergäben sich hingegen einige Ungereimtheiten. Er gebe zu Protokoll, es sei zwar über das Abrechnungsmodell gesprochen worden, dieses sei jedoch wegen der 100 %-Anstellung nicht akzeptiert worden. Das widerspreche dem Protokoll des Verwaltungsrats vom 24. November 2021. In dessen Ziffer 3 werde festgehalten, D.B.________ führe aus, dass die Anstellung seiner Frau in der Wundpraxis 50 % ausmache und die medizinische Fusspflege ebenfalls mit 50 % veranschlagt werde. Hierfür erhalte sie einen entsprechenden Lohn. Allfällige kosmetische Fusspflege rechne sie privat selber ab und entschädige die Beschwerdeführerin mit 15 % des Umsatzes. Damit sei erwiesen, dass der Verwaltungsrat über die Nebentätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 im Bilde gewesen sei. Allfällige Beanstandungen, namentlich von F.________, seien nicht protokolliert. Im Organigramm des Businessplans seien unter der Rubrik Kooperationspartner die Bereiche aufgeführt, die separat abzurechnen seien, dabei sei auch die kosmetische Fusspflege erwähnt.
6.1.2. Das Personalreglement erlaube eine Nebenbeschäftigung sofern der Betrieb schriftlich zustimme. Eine solche Zustimmung liege mit der schriftlichen Vereinbarung zur Nutzung des Podologieraums vom 1. Oktober 2021 zwischen der Beschwerdeführerin (vertreten durch D.B.________) und der Beschwerdegegnerin 2 vor. Da D.B.________ für sämtliche Personalsachen ausschliesslich zuständig gewesen sei, sei er nach Treu und Glauben auch befugt gewesen, die Vereinbarung allein zu unterzeichnen. Gemäss dieser hätten die Dienstleistungen jeweils dienstags und donnerstags angeboten werden dürfen. Über diese Vereinbarung habe sich die Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt und ihre Dienstleistungen auch an den übrigen Wochentagen angeboten. An diesen Tagen hätte sie ausschliesslich ihrer vertraglichen Tätigkeit nachgehen sollen. Sie habe die Beschwerdeführerin wirtschaftlich geschädigt, weil sie auch an den übrigen Tagen ihre Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ohne deren Zustimmung ausgeführt habe. Sie habe das an diesen Tagen erwirtschaftete Einkommen in voller Höhe an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Betreffend die dienstags und donnerstags erzielten Einkünfte habe sie vereinbarungsgemäss 15 % des Umsatzes abzugeben.
6.2.
6.2.1. Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf er gemäss Art. 321a Abs. 3 OR keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere die Arbeitgeberin konkurrenziert. Die Vorinstanz hat insbesondere anhand den Partei- und Zeugenaussagen, des Protokolls vom 24. November 2021 sowie des Businessplans sorgfältig und überzeugend begründet, wie sie zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdegegnerin 2 jeweils dienstags und donnerstags kosmetische Fusspflegedienstleistungen im Sinne einer Nebentätigkeit anbieten durfte (vgl. hiervor E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin stellt zwar in Abrede, dass der Nebenerwerb der Beschwerdegegnerin 2 genehmigt worden sei. Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich wäre, vermag sie aber nicht darzutun. Sie übergeht bereits, dass es für die Annahme einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht ausreicht, dass einzelne Beweismittel anders gewürdigt werden könnten. Vielmehr müsste sie darlegen, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig ist. Diesbezüglich genügt es nicht, ohne eigentliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen eine eigene Würdigung der Umstände zu präsentieren und zu behaupten, diese Elemente seien unzureichend berücksichtigt worden. So macht die Beschwerdeführerin beispielsweise geltend, das Protokoll vom 24. November 2021 gebe lediglich eine Aussage von D.B.________ wieder und sei weder von ihrem gesamten Verwaltungsrat noch von F.________ unterzeichnet worden. Oder sie behauptet, das angeblich hybride Arbeitszeitmodell der Beschwerdegegnerin 2 bei der Klinik G.________ AG (wo die Beschwerdegegnerin 2 früher tätig gewesen sei) sei in sich stimmig, dasjenige bei ihr hingegen nicht. Damit genügt sie den Rügeanforderungen (vgl. hiervor E. 4) nicht.
6.2.2. Unbegründet ist auch ihr Einwand, dass D.B.________ die Vereinbarung zur Nutzung des Podologieraums nicht allein für die Beschwerdeführerin habe unterschreiben dürfen, da es sich um eine Miet- und nicht eine Personalsache gehandelt habe. Betreffend die Berechtigung von D.B.________ zur Unterzeichnung der Vereinbarung kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (dort E. 8.5.2).
6.2.3. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie pauschal behauptet, die Nebentätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 sei erstens konkurrenzierend und zweitens vom zeitlichen Umfang nicht zu rechtfertigen. Sie vermag nicht darzutun, inwiefern sich die Nebentätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte, zumal sie über die Abgabe von 15 % der Einnahmen für die Abgeltung der Infrastrukturbenutzung auch finanziell von dieser Nebentätigkeit profitiert hat. Zudem ist es naheliegend, dass Patienten, die zunächst nur eine kosmetische Fusspflegebehandlung beanspruchten, später auch in der medizinischen Fusspflege vorstellig wurden, wie in der Beschwerdeantwort ausgeführt wird. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie im kantonalen Verfahren substanziiert dargelegt hätte, dass die zeitliche Beanspruchung aufgrund der Nebenbeschäftigung an den genehmigten Tagen ein solches Ausmass angenommen hätte, dass die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Leistungsfähigkeit so herabgesetzt worden wäre, dass dies negative Auswirkungen auf ihren Betrieb gehabt hätte. Ebenso wenig legt sie dar, dass durch die angebotene kosmetische Fusspflege eine eigentliche Konkurrenzierung ihres Betriebs stattgefunden hätte. Sie genügt den Rügeanforderungen nicht, wenn sie diesbezüglich pauschal - ohne auf das Dreisäulenmodell einzugehen - behauptet, die ausgewiesenen Fusspflegebehandlungen seien vorwiegend medizinischer Natur gewesen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross