4A_555/2025
Urteil vom 17. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schadenersatz, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2025 (LB250040-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 trat das Bezirksgericht Winterthur auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage nicht ein und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 25. Juni 2025 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.
Mit der Post am 31. Oktober 2025 übergebener Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann