Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1-2, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; timeliness of appeal against an arbitral award by electronic filing. The 30-day appeal period begins upon receipt of the complete award and expires on the corresponding day under Art. 44-45 BGG. For electronic filing, only completion of the legally required transmission steps and issuance of the receipt confirming completion within the deadline is decisive. A later paper filing cannot cure an untimely or invalid electronic submission. If the appeal is manifestly late, the Federal Supreme Court does not enter into the matter in simplified procedure; ancillary requests such as suspensive effect become moot. Cost waivers and denial of party compensation follow where the circumstances so justify and the respondent has incurred no compensable expenses.
4A_556/2025
Urteil vom 17. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Professional Football Club A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Davor Lazic,
Beschwerdeführer,
gegen
Club Centre de Formation B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 1. September 2025 (CAS/A/10839).
Mit Schiedsentscheid vom 1. September 2025 wies das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eine vom Beschwerdeführer gegen die Kammer für den Status von Spielern (Players' Status Chamber) der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) vom 28. Juni 2024 erhobene Beschwerde ab.
Am 1. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht per E-Mail sinngemäss mit, gegen den Schiedsentscheid des TAS vom 1. September 2025 Beschwerde erheben zu wollen.
Am 9. Oktober 2025 teilte die Zentrale Kanzlei des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass seine E-Mail den formellen Anforderungen für eine gültige elektronische Eingabe nicht genüge und machte ihn auf die gesetzlichen Vorgaben aufmerksam.
Am gleichen Tag erfolgte eine weitere E-Mail des Beschwerdeführers, mit der er einmal mehr erklärte, den Schiedsentscheid vom 1. September 2025 anzufechten.
Am 10. Oktober 2025 verwies die Zentrale Kanzlei des Bundesgerichts den Beschwerdeführer auf die anwendbaren Regeln für den elektronischen Verkehr.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe: 30. Oktober 2025) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerdeschrift per Post ein, wobei er eine vom 1. Oktober 2025 datierende Beschwerdeschrift beilegte.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Eine Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
2.2. Das TAS versandte den angefochtenen Schiedsspruch vom 1. September 2025 am Tag des Entscheids an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Am 3. September 2025 wurde der Schiedsentscheid von diesem in Empfang genommen.
Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 4. September 2025 zu laufen und endete am 6. Oktober 2025 (Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Innert Frist ging beim Bundesgericht keine gültige elektronische Beschwerde ein. Die erst am 30. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist verspätet, weshalb seine Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner, dem im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt (den Parteien per Privasphere).
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann