Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of a constitutional or other federal appeal: the appellant must, in a reasoned manner, confront the considerations of the challenged decision and indicate with precision which federal rights or legal rules were violated. Mere appellatory criticism or a blanket disagreement does not suffice. If the reasoning requirement is manifestly not met, the appeal is not entered into. A request for suspensive effect falls away as moot once non-entry is pronounced. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded where the appeal is prospectively hopeless; costs are imposed on the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG, while party compensation requires compensable expenses under Art. 68 Abs. 2 BGG.
4A_581/2025
Urteil vom 27. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2025 (BEZ.2025.80).
Mit Entscheid vom 20. August 2025 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer an, die 5-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft U.________weg in V.________ bis spätestens 1. September 2025 zu räumen.
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Mit am 13. November 2025 der Post übergebener Eingabe erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Oktober 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Schreiben vom 17. November 2025 leitete das Appellationsgericht dem Bundesgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2025 weiter.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, D.________, V.________, E.________, V.________, und F.________, V.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann