Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; party compensation as part of procedural costs and requirements of reasoned cost allocation. Where the first-instance costs were fixed in the exercise of discretion, a complaint must specifically engage with that discretionary basis; a merely alternative cost calculation is insufficient. By contrast, an appellate party-compensation order must be internally coherent and explainable in light of the parties’ relative success and failure. If the allocation of costs and compensation cannot be reconciled with the success ratio and the judgment lacks an understandable rationale, the matter must be remitted for a new, reasoned determination. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO confirms that party compensation belongs to procedural costs.
4A_59/2025
Urteil vom 14. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi und Rechtsanwältin Piera Cerny,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Verfahrenskosten, Kostenverteilung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Dezember 2024 (1B 23 61).
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) warf seinen ehemaligen Rechtsanwälten B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) und C.________ (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2) vor, sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, gegen einen Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) rechtzeitig Einsprache zu erheben, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei.
B.a. Am 3. Februar 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Luzern Klage ein mit den folgenden (im Verfahrensverlauf angepassten) Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 242'496.-- zzgl. 5 % Zins seit 15.12.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 17'500.-- zzgl. 5 % Zins seit 15.12.2016 zu bezahlen.
3. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 5'728.-- zzgl. 5 % Zins seit 15.12.2016 zu bezahlen.
4. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachbezifferung) :
4.1 Einen Betrag in der Höhe von Fr. 186'494.87 abzüglich der in diesem Verfahren gemäss Rechtsbegehren 6 zuzusprechenden Parteientschädigung (inkl. MWST) :
[...]
[Zinsforderungen ab verschiedenen Daten auf verschiedenen Beträgen]
5. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 3'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 24. Januar 2020 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachbezifferung).
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag (inkl. der Entschädigung von Fr. 1'000.-- Gebühr für das Schlichtungsverfahren) zulasten der Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit derselben)."
Mit Urteil vom 18. September 2023 wies das Bezirksgericht Luzern die Klage gegen den Beklagten 2 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Den Beklagten 1 verpflichtete es zur Zahlung von Fr. 265'724.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2016 an den Kläger; im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtskosten auferlegte das Bezirksgericht dem Kläger und dem Beklagten 1 je zur Hälfte. Zudem entschied es, dass der Kläger seine eigenen Parteikosten und der Beklagte 1 die Parteikosten beider Beklagten trage (Dispositiv-Ziff. 3).
B.b. Die Beklagten erhoben Berufung, der Kläger Anschlussberufung gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 18. September 2023. Hinsichtlich der Parteientschädigung beantragte der Kläger, Dispositiv-Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Entscheids sei aufzuheben und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Netto-Parteientschädigung von Fr. 76'500.-- zuzüglich MWST zuzusprechen.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. September 2023 (Dispositiv-Ziffer 1).
Die Prozesskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens auferlegte das Kantonsgericht zu 25 % dem Kläger, zu 70 % dem Beklagten 1 und zu 5 % dem Beklagten 2; den erstinstanzlichen Kostenspruch bestätigte es. Die Anwaltskostenentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren setzte es "pauschal auf je Fr. 33'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) " fest und entschied, dass der Beklagte 1 dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 15'400.-- und der Beklagte 2 eine solche von Fr. 1'100.-- zu bezahlen habe (Dispositiv-Ziff. 2).
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht was folgt:
"1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. 1B 23 61) sei soweit aufzuheben, wie damit Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Luzern vom 18. September 2023 bestätigt und dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen wurde und es sei die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 63'492.30 zzgl. MwSt. von 8.1% festzulegen und dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegner, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners 1, zuzusprechen.
2. Eventualiter zu Rechtbegehren 1 sei die Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. 1B 23 61), soweit damit Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Luzern vom 18. September 2023 bestätigt wird, aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dispositivziffer 2 Abs. 3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. 1B 23 61) betreffend Parteientschädigung sei aufzuheben und es sei
3.1. dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 55'501.60 zulasten des Beschwerdegegners 1 und CHF 3'964.40 zulasten des Beschwerdegegners 2 (jeweils zzgl. MwSt. von 8.1%) zuzusprechen,
3.2. eventualiter zu Rechtsbegehren 3.1 sei dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 27'750.80 zulasten des Beschwerdegegners 1 und CHF 1'982.20 zu Lasten des Beschwerdegegners 2 (jeweils zzgl. MwSt. von 8.1%) zuzusprechen.
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei Dispositivziffer 2 Abs. 3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. 1B 23 61) betreffend Parteientschädigung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt. zulasten des Beschwerdegegners 1, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners 1 und Beschwerdegegners 2."
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat dem Bundesgericht eine Vernehmlassung eingereicht, in der sie sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht eine Replik eingereicht.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit der unterlassenen Zusprache einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 ZPO verletzt.
2.1. Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 Absatz 1), was von ihm mit Anschlussberufung beanstandet wurde. Die Vorinstanz führte hierzu unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe in Rechtsbegehren Ziff. 4 der Klage einen Anwaltskostenschaden im Betrag von Fr. 186'494.87 eingeklagt. Aus dem Antrag sei jedoch nicht ersichtlich, dass eine allfällige Parteientschädigung von diesem Betrag abzuziehen wäre; vielmehr laute der Antrag klarerweise auf den Betrag von Fr. 186'494.87. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht diesen Betrag als Teil des (von ihm auf Fr. 455'218.87 festgesetzten) Streitwerts eingerechnet habe. Die Vorinstanz schützte daher den Kostenentscheid des Bezirksgerichts, das den Streitwert auf Fr. 455'218.87 festsetzte, dabei auf die zuletzt gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren 1-3: Fr. 265'724.--, Rechtsbegehren 4-5: Fr. 189'494.87) abstellte und daher bei einer Klagegutheissung im Umfang von Fr. 265'724.-- von einem Obsiegen zu rund 60 % ausging.
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass der Wortlaut seines Klagebegehrens Ziffer 4.1 klar ist und nicht anders verstanden werden konnte, als dass eine allfällig zugesprochene Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren vom eingeklagten Anwaltskostenschaden von Fr. 186'494.87 in Abzug zu bringen war (Antrags-Ziff. 4.1: " Einen Betrag in der Höhe von Fr. 186'494.87
abzüglich der in diesem Verfahren gemäss Rechtsbegehren 6 zuzusprechenden Parteientschädigung [inkl. MWST] [Hervorhebung hinzugefügt]"). Die vorinstanzliche Feststellung, aus dem Antrag sei nicht ersichtlich, dass eine allfällige prozessuale Parteientschädigung vom aufgeführten Betrag abzuziehen wäre, ist demnach nicht haltbar (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Streitwert nach Art. 91 Abs. 1 BGG durch das Rechtsbegehren bestimmt wird, wobei die Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerechnet werden.
Entsprechend hätte die Vorinstanz grundsätzlich nicht offenlassen dürfen, sondern den in der Anschlussberufung erhobenen Einwand prüfen müssen, ob die Parteientschädigung insgesamt tatsächlich auf Fr. 112'000.--, mithin dem Dreifachen der maximalen ordentlichen Parteientschädigung, festzusetzen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer lässt jedoch unberücksichtigt, dass gemäss seiner Argumentation eines angeblich tieferen Streitwerts auch die Parteientschädigung geringer ausfallen würde, da sich diese wiederum nach dem Streitwert richtet. Ihm kann zudem nicht gefolgt werden, wenn er nunmehr vorbringt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren zum Grossteil obsiegt, unterlag er doch mit seiner Klage gegenüber dem Beschwerdegegner 2 ganz und unterlag er auch gegenüber dem Beschwerdegegner 1 bezüglich der eingeklagten vorprozessualen Anwaltskosten (Klageantrag Ziff. 4). Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer jedoch mit seinem allgemeinen erhobenen Vorwurf der Verletzung von Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO, dass die Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht nach den Regeln von Art. 106 ZPO, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) verteilt wurden. Darauf geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG), womit auch seine Ausführungen zur Berechnung der nach seiner Ansicht korrekten Höhe der Parteientschädigung nach kantonalem Recht an der Sache vorbeigehen.
Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz bezüglich der von ihr festgesetzten Parteientschädigung für das Berufungsverfahren eine Verletzung von Art. 106 und Art. 107 ZPO vor.
3.1. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten hielt die Vorinstanz fest, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einem Streitwert von Fr. 265'724.-- und diejenigen für die im Berufungsverfahren mitbeurteilte Kostenbeschwerde seien von den Beschwerdegegnern zu bezahlen. Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens mit einem Streitwert von Fr. 29'097.15 seien (samt denjenigen für die mitbeurteilte Kostenbeschwerde) vom Beschwerdeführer zu tragen. Drei Viertel der Prozesskosten verlegte die Vorinstanz auf das Berufungsverfahren und einen Viertel auf das Anschlussberufungsverfahren, womit die Beschwerdegegner 75 % und der Beschwerdeführer 25 % der Prozesskosten zu tragen hätten.
Die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren setzte die Vorinstanz "pauschal auf je Fr. 33'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) " fest. Von den gesamten Anwaltskosten von Fr. 66'000.-- werde ein Viertel (Fr. 16'500.--) dem Beschwerdeführer und drei Viertel (Fr. 49'500.--) den Beschwerdegegnern auferlegt. Die Vorinstanz hielt zu den Parteikosten des Berufungsverfahrens zusammenfassend fest, die Beschwerdegegner hätten dem Beschwerdeführer eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 16'500.-- (Fr. 33'000.-- abzüglich klägerischer Eigenanteil von Fr. 16'500.--) zu bezahlen, wobei von diesem Betrag Fr. 15'400.-- auf den Beschwerdegegner 1 und Fr. 1'100.-- auf den Beschwerdegegner 2 entfalle.
3.2. Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Rüge der Verletzung von Art. 106 f. ZPO im Rahmen der vorinstanzlichen Kostenverteilung unberücksichtigt, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren je separat verteilte, wobei sie von einer Verlegung von 75 % auf das Berufungs- und von 25 % auf das Anschlussberufungsverfahren ausging. Inwiefern dies unter Berücksichtigung der Anfechtung des erstinstanzlichen Kostenspruchs durch den Beschwerdeführer, die betragsmässig den bezifferten Antrag in der Sache gemäss Anschlussberufung deutlich überwog (siehe Antrags-Ziff. 2 einerseits sowie Antrags-Ziff. 3 und 4 andererseits), unzulässig gewesen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren als (vollständig) obsiegend und im Anschlussberufungsverfahren als (vollständig) unterliegend betrachtet. Inwiefern darin eine Verletzung von Art. 106 f. ZPO erblickt werden soll, ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen zu Recht vor, dass die Bemessung und Verteilung der Parteientschädigung im angefochtenen Entscheid für das vorinstanzliche Verfahren aus einem anderen Grund nicht nachvollziehbar ist: Entsprechend seinem Obsiegen im Berufungs- und seinem Unterliegen im Anschlussberufungsverfahren wären ihm 75 % der insgesamt festgesetzten Parteientschädigung zuzusprechen gewesen. Die Vorinstanz berechnet den vom Beschwerdeführer zu tragenden Anteil auf den insgesamt anfallenden Anwaltskosten aller Verfahrensparteien von Fr. 66'000.-- (je Fr. 33'000.--), womit sie zu einem Ergebnis von Fr. 16'500.-- kommt (25 % von Fr. 66'000.--). In der Folge spricht sie ihm jedoch lediglich Fr. 16'500.-- als Parteientschädigung zu (entsprechend Fr. 33'000.-- abzüglich des klägerischen Eigenanteils von Fr. 16'500.--). Damit hat die Vorinstanz die Prozesskosten, zu denen auch die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), nicht in nachvollziehbarer Weise in Übereinstimmung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen auferlegt. Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der vorinstanzlichen Stellungnahme vor Bundesgericht ergibt sich eine verständliche Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens zu 75 % und erwähnter "Parteientschädigungen" von Fr. 66'000.-- lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 16'500.-- zugesprochen wurde. Die Sache ist daher zur neuen und nachvollziehbar begründeten Festsetzung und Verteilung der vorinstanzlichen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Regelung der vorinstanzlichen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Parteientschädigungen heben sich gegenseitig auf (Art. 68 Abs. 1 BGG).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 3 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 10. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Regelung der vorinstanzlichen Parteientschädigung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 4'500.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte den Beschwerdegegnern auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann