Non-entry for insufficiently reasoned appeal against tenancy termination

4A_591/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenant appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal judgment confirming the validity of a lease termination and a one-time extension of the tenancy. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the substantiation requirements: the appellant failed to identify specific rights violated by the cantonal court and instead merely presented her own version of the facts. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the landlord because no expense had been incurred.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche Rechte verletzt worden sein sollen. Soweit die Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, ist präzise aufzuzeigen, dass und weshalb sie offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft ist; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_591/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Ludwig,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag; Anfechtung der Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. September 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin als Mieterin und die Beschwerdegegnerin als Vermieterin per 1. August 2003 einen Mietvertrag über eine 3 ½ Zimmer-Dachwohnung an der X.________strasse in St. Gallen schlossen;
dass der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 25. März 2010 die Gültigkeit einer von der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2009 per 30. November 2009 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses feststellte und das Mietverhältnis einmalig bis 30. Juni 2010 erstreckte, unter Abweisung von weiteren von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren, soweit er darauf eintrat;
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 22. September 2010 abwies, wobei es mit einlässlichen Erwägungen eine Rachekündigung ausschloss, indem es einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Geltendmachung von mietrechtlichen Ansprüchen durch die Beschwerdeführerin und der Kündigung verneinte und ein nicht gegen Treu und Glauben verstossendes Motiv für die Kündigung in Spannungen zwischen der Vermieterschaft (bzw. ihren Vertretern) und der Beschwerdeführerin sah, deren Entstehen durch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bedingt sei;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich keine Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid enthält, die diesen Anforderungen genügen würden, sondern die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz bloss ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, wobei sie sich weitgehend auf einen von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt beruft, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt sein sollen;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Schlagwörter

lease terminationnon-entrysubstantiation requirementsarbitrary factsappeal reasoningcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant merely opposed the lower court's reasoning with her own view and did not show any specific violation or admissible challenge to the factual findings.

Extrahierte Begründung

An appeal must explain which rights were violated and, when challenging facts, must specifically demonstrate arbitrariness or another exception to the binding effect of the lower court's findings. That standard was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be heard despite the challenge to the factual findings of the cantonal judgment

Extrahierter Entscheid

No. The appellant relied largely on a different factual version without showing why the Federal Court could depart from the findings below.

Extrahierte Begründung

The Federal Court is bound by the facts established below unless they are manifestly incorrect or based on a legal error; this was not properly argued.

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