Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und in Auseinandersetzung damit aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll; blosse appellatorische Kritik oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht. Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte sind substanziiert und klar vorzubringen. Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, ist im vereinfachten Verfahren auf sie nicht einzutreten. Ein Sistierungsgesuch ist in diesem Fall regelmässig abzulehnen, und unentgeltliche Rechtspflege fällt bei Aussichtslosigkeit ausser Betracht.
4A_596/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2025 (LF250094-O/U).
Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich wies mit Urteil vom 20. August 2025 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Behebung des Organisationsmangels ab und ordnete gleichzeitig die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit dem Vollzug beauftragte es das Konkursamt Wiedikon-Zürich.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich ein sinngemässes Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Berufung gegen dieses Urteil ab und trat auf deren Berufung zufolge Verspätung nicht ein.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit elektronischen Eingaben vom 24. und 27. November 2025 sowie postalischer Eingabe vom 27. November 2025 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig stellte sie die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner ersuchte sie sinngemäss um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis das Obergericht über ein von ihr bei diesem am 24. November 2025 eingereichtes Wiedererwägungs- bzw. Wiederherstellungsgesuch entschieden habe.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen, da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und daher eine Aussetzung des Verfahrens vorliegend nicht als zweckmässig erscheint (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP).
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht, indem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz darin zwar verschiedene Rechtsverletzungen vorwirft, diese indessen nicht hinreichend, unter rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz begründet. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer