4A_599/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner
Handelsregisteramt Basel-Stadt,
Claramattweg 8, Postfach, 4001 Basel,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Auflösung der Gesellschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 16. Oktober 2025 (ZB.2025.34).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 4. Juli 2025 löste das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdeführerin auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung ab.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 26. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner und der weitere Verfahrensbeteiligte haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, und dem Handelsregisteramt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner