Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 100 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Fristwahrung und Begründungsanforderungen bei der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Sendung gilt nach erfolglosem Zustellungsversuch am siebenten Tag als zugestellt, wenn der Adressat mit weiterer Zustellung rechnen musste. Wird die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht, ist darauf nicht einzutreten. Zudem sind die Sachurteilsvoraussetzungen in der Beschwerde darzutun, soweit sie nicht ohne Weiteres ersichtlich sind. Die Nichtigkeit eines Entscheids kann nur geprüft werden, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und das Gericht mit der Sache befasst ist.
4A_602/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Pensionskasse Genossenschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Organisationsmängel,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen
vom 29. September 2025 (HG.2024.87-HGP).
Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen löste die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 29. September 2025 auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über das Konkursverfahren an. Mit der Durchführung der Liquidation beauftragte er das Konkursamt des Kantons St. Gallen.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit einem Schreiben vom 17. November 2025 an das Konkursamt, in welchem sie den genannten Entscheid vom 29. September 2025 kritisierte und vorbrachte, "dass das Verfahren bzw. der Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten absolut nichtig sind, da dieser Mangel so bedeutend ist, dass dieser allein schon zur Kassation geführt hat, ohne Rücksicht darauf, ob die Erkenntnis richtig ist". Zugleich ersuchte die Beschwerdeführerin darum, das Schreiben an die zuständige Stelle für die ordnungsgemässe Bearbeitung weiterzuleiten, sollte das Konkursamt nicht zuständig sein.
Das Konkursamt leitete das Schreiben gestützt auf Art. 32 SchKG an das Handelsgericht des Kantons St. Gallen weiter, welches es mit Schreiben vom 21. November 2025 an das Bundesgericht übermittelte, da gegen seinen Entscheid einzig die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist.
Das Schreiben vom 17. November 2025 wurde vom Bundesgericht als Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2025 entgegengenommen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist (Art. 48 Abs. 3 BGG).
Nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen hatte die Beschwerdeführerin ihren Sitz seit Dezember 2011 bis zum 2. Oktober 2025 an der U.________strasse xxx in V.________. Am 2. Oktober 2025 verlegte sie ihren Sitz an die U.________strasse yyy in V.________ (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 7. Oktober 2025). Der angefochtene Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 29. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post mit eingeschriebener Sendung vom 30. September 2025 an ihre im Handelsregister eingetragene damalige Sitzadresse an der U.________strasse xxx in V.________ zugesandt. Am 1. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Post nach einem erfolglosen Zustellungsversuch eingeladen, die Sendung bei der Poststelle bis zum 8. Oktober 2025 abzuholen. Nachdem sie dieser Einladung keine Folge leistete, wurde die Sendung am 9. Oktober 2025 an das Obergericht zurückgesandt.
Nach der Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Adressat mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste.
Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass gegen sie beim Handelsgericht ein Organisationsmängelverfahren hängig war. So nahm sie nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid am 26. Mai 2025 zum Gesuch der Beschwerdegegnerin Stellung. Ferner stellte sie am 10. September 2025 ein Gesuch um Verlängerung der Abholungsfrist für eine ihr im Rahmen des Verfahrens vor dem Handelsgericht zugesandte Sendung. Damit musste die Beschwerdeführerin mit weiteren Postzustellungen durch das Handelsgericht an ihre im Handelsregister eingetragene Sitzadresse rechnen und dafür sorgen, dass ihr dort jederzeit Postsendungen zugestellt werden können.
Der angefochtene Entscheid gilt der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 8. Oktober 2025 als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Damit lief ihr die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid am 7. November 2025 ab (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG). Indem sie ihre Beschwerde erst am 17. November 2025 zuhanden des Konkursamts des Kantons St. Gallen der Post übergab, hat sie die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten. Ihre Beschwerde ist offensichtlich verspätet.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde sind auch die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht darzutun, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 133 II 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801).
Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerdeeingabe am 17. November 2025 der Post. Nach dem Ausgeführten konnte sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeerhebung damit rechtzeitig erfolgte und Entsprechendes ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. In ihrer Beschwerdeeingabe führt sie dennoch kein Wort zur Frage der Wahrung der Beschwerdefrist aus.
Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerdeführerin scheint in ihrer Eingabe vom 17. November 2025 u.a. die Nichtigkeit des Entscheids vom 29. September 2025 geltend machen zu wollen. Darauf ist vorliegend nicht einzugehen:
Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von jeder Behörde zu beachten, die mit der Sache befasst ist. Mit der Sache befasst ist eine Rechtsmittelbehörde, wie namentlich das Bundesgericht, nur, sofern das bei ihr erhobene Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten muss (BGE 151 II 120 E. 4.2; 150 II 244 E. 4.4; 145 III 436 E. 3). Dies ist vorliegend nach dem vorstehend Ausgeführten nicht der Fall.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer