Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzulässige Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift muss sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit den angerufenen Rügen begründet befassen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren des Abteilungspräsidenten nicht ein, wobei sich die Entscheidbegründung auf den Unzulässigkeitsgrund beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG aus; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.
4A_610/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Céline Schmid,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 20. November 2025 (ZV.2025.231-K3 [BO.2025.25-K3]).
Die verfahrensleitende Richterin des Kantonsgerichts St. Gallen forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 auf, für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht St. Gallen um unentgeltliche Rechtspflege, worauf ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vorläufig abgenommen wurde. Mit Entscheid vom 20. November 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 10. Dezember 2025 an, um den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der weiteren Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner