Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; querulous and abusive submissions are inadmissible and may be rejected summarily in simplified procedure. Where the appeal is not entered upon, the reasoning may be limited to a brief statement of the inadmissibility ground (Art. 108 Abs. 3 BGG). Ancillary requests for provisional relief become moot if the main appeal is not examined on the merits. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; no party compensation is due absent entitlement under Art. 68 BGG.
4A_611/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versicherungsvertragsrecht; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 19. November 2025 (ZKBES.2025.304).
A.________ (im Folgenden Beschwerdeführer) hat mit Datum vom 12. August 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Feststellungsklage gegen die B.________ AG eingereicht. In diesem Verfahren erliess der Amtsgerichtspräsident am 17. Oktober 2025 die folgende Verfügung:
"1. Je ein Doppel der Eingaben vom 13. und 14. Oktober 2025 gehen an die Beklagte.
2. Über die Anträge wird anlässlich der Hauptverhandlung entschieden."
Am 23. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde " wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverschleppung durch amtsgerichtliche Verfügung vom 20. Oktober 2025 [recte: 17. Oktober 2025], nämlich in Form der vorläufigen Weigerung des Instruktionsrichters auf meinen Verfahrensantrag vom 13. und vom 14. Oktober 2025 hin eine materielle Behandlung der Klage und die Anordnung, eines Beweisverfahrens, unter Vorladung der Parteivertreter, des Vertreters der Streitverkündeten sowie der Zeugin, anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2026, ab 08 00 Uhr, durchzuführen, sowie Weigerung die zum dritten Mal ausgesprochene Empfehlung einen Anwalt zu mandatieren zurückzunehmen und Weigerung durch das Gericht der Streitverkündeten C.________ AG durch gerichtliche Mitteilung Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Verfahrensteilnahme zu stellen."
Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung von "vorsorglichem Rechtsschutz".
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um Gewährung von vorsorglichem Rechtsschutz wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer