4A_614/2025
Urteil vom 13. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmoker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. November 2025 (ZK 25 410).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 17. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 6'923.-- nebst Zins ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler