Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 64 Abs. 1 BGG; Anfechtbarkeit eines nicht letztinstanzlichen Räumungs- bzw. Vollstreckungsentscheids und Begründungsanforderungen der Beschwerde. Ein vor Bundesgericht angefochtener Vollstreckungsentscheid ist unzulässig, wenn er keinen letztinstanzlichen Endentscheid bildet. Im Übrigen hat die Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen betreffend Grundrechte und kantonales Recht gilt eine qualifizierte Begründungsanforderung. Bleibt die Eingabe offensichtlich ungenügend begründet, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 und 68 BGG.
4A_619/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Gioele Ballarino,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. November 2025 (RB.2025.197) und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2025 (ZB.2025.44).
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer an, die beim Beschwerdegegner gemieteten Räumlichkeiten (3-Zimmer-Wohnung, unmöbliert, 3. OG,) bis spätestens Freitag, 31. Oktober 2025, 11:30 Uhr, zu räumen.
Mit Entscheid vom 7. November 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 17. Oktober 2025 erhobene Berufung ab.
Mit Verfügung vom 19. November 2025 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt die amtliche Räumung an.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. November 2025 und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.
Soweit sich die Beschwerde gegen die zivilgerichtliche Verfügung vom 19. November 2025 richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
Im Übrigen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b nicht einzutreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann