Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; requirements for admissibility of a federal complaint. A complaint must, by reference to the reasoning of the challenged decision, specifically explain in what respect the decision violates federal law. Allegations of fundamental-rights violations are examined only if they are raised and substantiated in a clear and detailed manner. If these requirements are manifestly not met, the Federal Supreme Court enters no appeal in simplified procedure and limits its reasoning to a brief statement of the inadmissibility ground. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; no party compensation is awarded under Art. 68 BGG.
4A_620/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Haftpflichtrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 25. November 2025 (ZB.2025.28).
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 14. Juli 2025 auf eine Klage der Beschwerdeführerin nicht ein, mit der diese von den Beschwerdegegnern Schadenersatz im Zusammenhang mit der gerichtlichen Räumung der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewohnten Liegenschaft an (...) gefordert hatte.
Mit Entscheid vom 25. November 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig trat das Appellationsgericht auf eine "allfällige sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde" der Beschwerdeführerin gegen das Zivilgericht nicht ein.
Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts erhob die Beschwerdeführerin mit vom 3. Dezember 2025 datierter, der Post indessen erst am 4. Dezember 2025 übergebener Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 6. und 8. Dezember 2025 (Poststempel vom 8. bzw. vom 9. Dezember 2025) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügen die Beschwerdeeingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer