Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde ist innert Frist vollständig und hinreichend begründet einzureichen; eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgeschobene Ergänzung der Beschwerdebegründung ist unzulässig. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur bei hinreichend substantiierter Geltendmachung. Erfüllt die Beschwerde diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; ist es gegenstandslos, entfällt die Entscheidung darüber. Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens.
4A_632/2025
Urteil vom 28. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Organisationsmängel,
Beschwerde gegen den Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,
vom 3. Dezember 2025 (Z2 2025 65 [VA 2025 130]).
Mit Eingabe vom 4. September 2025 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) als vormaliger Verwaltungsratspräsident und einziger Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz der C.________ AG (nachfolgend: weitere Verfahrensbeteiligte) beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um "gerichtliche Liquidation der C.________ AG gemäss Art. 731b OR" ein.
Mit Eingabe vom 9. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben 38 % der Aktien der weiteren Verfahrensbeteiligten hält, um Akteneinsicht und Fristansetzung, um eine Stellungnahme einreichen zu können.
Der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer reichten in der Folge mehrere Eingaben ein und der Beschwerdeführer wurde von der Einzelrichterin am Kantonsgericht erfolglos aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit seiner Einsetzung als Verwaltungsrat der weiteren Verfahrensbeteiligten einverstanden sei, oder eine andere geeignete Person vorzuschlagen.
Mit unbegründetem Entscheid vom 17. Oktober 2025 löste die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die weitere Verfahrensbeteiligte auf und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Am 5. November 2025 fertigte die Einzelrichterin auf Ersuchen des Beschwerdeführers die schriftliche Begründung aus, welche diesem am 7. November 2025 zugestellt wurde.
Mit Eingaben vom 19. November 2025 (Postaufgabe: 20. November 2025) - mithin drei Tage nach Ablauf der zehntägigen Berufungsfrist - reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") sowie eine "bedingte Berufung" (für den Fall der Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs) ein.
Das Obergericht wies das Wiederherstellungsgesuch mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 ab und trat mit gleichzeitig gefällter Präsidialverfügung auf die Berufung nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, da sie sich gegen einen Gestaltungsentscheid richtet.
Mit Schreiben gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zudem darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht ihm keinen Rechtsanwalt zur Verbesserung der eingereichten Beschwerde bestellen könne. Es obliege ihm, soweit er es für nötig erachte, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu konsultieren. Wenn dieser zum Schluss komme, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers Aussichten auf Erfolg habe und er die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen könne, liege es am Anwalt, dies dem Bundesgericht aufzuzeigen und darum zu ersuchen, dass er als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigestellt werde. Die Beschwerdebegründung könne aber nur innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer ein neues Beweismittel zur Stützung der in der Beschwerde geltend gemachten Gründe ein.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 11. Dezember 2025 auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Er reichte innerhalb der Beschwerdefrist keine Ergänzung der Beschwerdebegründung durch einen beigezogenen Rechtsvertreter ein und im heutigen Zeitpunkt ist eine solche nicht mehr zulässig.
Da im vorliegenden Verfahren keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, ist bei dieser Sachlage das Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Die Vorinstanz wies das Fristwiederherstellungsgesuch in einer den angefochtenen Beschluss selbständig tragenden Hauptbegründung ab, weil das Gesuch keine substanziierten Behauptungen enthalte, aus welchen Gründen die Frist wieder herzustellen wäre. Auf die Berufung trat sie sodann wegen Fristversäumnis nicht ein. Der Beschwerdeführer erhebt keine, jedenfalls keine hinreichend begründeten Rügen, in denen er rechtsgenüglich darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll.
Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist (vgl. Erwägung 2), weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer