Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; timeliness of the federal appeal and non-entry in simplified proceedings. The appeal deadline of thirty days begins upon service of the full judgment, but is suspended during the judicial holidays provided by law and expires at midnight on the last day. A filing is timely only if it is received by the Federal Supreme Court or handed over to the postal service on or before the final day. An appeal filed after expiry is manifestly inadmissible and must be dismissed without exchange of submissions in the simplified procedure. Ancillary requests tied to the merits become moot upon non-entry. Costs are borne by the unsuccessful party; no party compensation is due to the prevailing respondent absent entitlement.
4A_72/2023
Urteil vom 24. März 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2022 (LF220067-O/U).
Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2022 erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Eine Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach - unter Berücksichtigung ihres Stillstands während der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2022 bis und mit dem 2. Januar 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am 3. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; dazu BGE 132 II 153 E. 4.2) und lief am 1. Februar 2023 ab (Art. 45 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift wurde der Schweizerischen Post erst am 2. Februar 2023 übergeben. Die Beschwerde ist somit verspätet.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann