Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4D_108/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.09.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the complainant's filing did not satisfy the substantiation requirements for a constitutional complaint against the Basel-Stadt appellate court's non-entry decision. Because no specific violations of constitutional or federal rights were properly alleged, the court did not review the cantonal application of procedural law and declared the complaint inadmissible. In the given circumstances, no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Prozessrechts nur unter dem Gesichtswinkel einer Verletzung von Bundesrecht oder Bundesverfassungsrecht und nur soweit solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden. Die Beschwerde hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche Rechte verletzt sein sollen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die verfassungsrechtlichen Rügen unterliegen nicht der Offizialprüfung (vgl. Erwägungen zur qualifizierten Begründungspflicht).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_108/2009

Urteil vom 10. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hug.

Gegenstand
Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. Mai 2009.
In Erwägung,
dass die a.o. Präsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 19. März 2009 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten abwies, die Gültigkeit der Wohnungskündigung vom 5. Juni 2008 per 30. September 2008 feststellte und das Mietverhältnis einmalig bis 31. Juli 2009 erstreckte;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, dessen Ausschuss mit Urteil vom 7. Mai 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die gemäss § 243 ZPO BS vorgeschriebene Begründung fehlte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 3. August 2009 datierte Eingabe einreichte, die sie mit Schreiben vom 13. August 2009 ergänzte;

dass aus diesen beiden Schreiben abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2009 beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch die Vorinstanz vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. und 13. August 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

lease terminationadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for challenging the cantonal appellate decision

Extrahierter Entscheid

The submission did not sufficiently explain which constitutional or federal rights were violated, so the Federal Court could not review the cantonal court's application of procedural law.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must, by reference to the challenged decision, specify the rights violated; constitutional rights are examined only if expressly raised and substantiated. The filings did not meet these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in the circumstances.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances of the case, the court waived the collection of court costs.

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