Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde ist nur hinreichend begründet, wenn sie sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiiert mit der Sache befasst und rechtsgenüglich darlegt, welche Bundesrechtsverletzungen vorliegen sollen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG aus; bei fehlender Erfolgsaussicht entfällt auch der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; dem im bundesgerichtlichen Verfahren obsiegenden Gemeinwesen oder Gericht ist grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
4D_109/2025
Urteil vom 15. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Mai 2025
(ZK 25 174).
Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit der vom 15. Juni 2025 datierten Eingabe Beschwerde. Seine Mutter reichte diese zusammen mit einer eigenen, mit 17. Juni 2025 datierten Eingabe am Obergericht ein. Das Obergericht leitete beide Eingaben mit Schreiben vom 20. Juni 2025 an das Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 auf, spätestens am 10. Juli 2025 einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Die Schweizerische Post retournierte diese Verfügung mit dem handschriftlichen Vermerk "zurück an Absender", wobei der Beschwerdeführer auf der Verfügung verschiedene handschriftliche Notizen anbrachte und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis beilegte. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am Obergericht eine weitere, undatierte Eingabe ein, das dieses mit Schreiben vom 30. Juni 2025 an das Bundesgericht weiterleitete. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Diese Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Damit erübrigt sich der Antrag des Beschwerdeführers, für das bundesgerichtliche Verfahren sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu benennen. Die Beschwerde wurde im Übrigen am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht, weshalb ohnehin keine Möglichkeit mehr bestand, zur fristgerechten Verbesserung der Beschwerde einen Rechtsbeistand beizuziehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.