Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_110/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged a Zurich Social Insurance Court order that had refused to enter into his recusal request and his claim for CHF 3,170 plus CHF 70 in enforcement costs. The Federal Supreme Court held that an appeal in civil matters was unavailable because the value in dispute was below CHF 30,000 and no issue of fundamental importance was shown. It therefore treated the filing as a subsidiary constitutional complaint. Because the submission did not properly identify constitutional rights violations or address the cantonal court's reasoning, the Court refused to enter into the complaint. Court costs were waived.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist die Beschwerde in Zivilsachen mangels Erreichens des Streitwerts und ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeschlossen, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit dieser können einzig verfassungsmässige Rechte gerügt werden; die Beschwerdeschrift hat klar anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein soll, und sich mit dessen Erwägungen auseinanderzusetzen. Fehlt es an einer derart substantiierten Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei den Umständen des Falles können Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_110/2010

Urteil vom 10. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zusatzversicherung; Taggelder,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 5. Oktober 2010.
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 auf das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsbegehren sowie auf seine Klage auf Zahlung von Fr. 3'170.-- nebst Fr. 70.-- Betreibungskosten nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. September 2010 datierte, aber am 11. Oktober 2010 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Oktober 2010 anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2010 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementsdispute valuecourt costsrecusalsupplementary insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as an admissible appeal in civil matters

Extrahierter Entscheid

A civil appeal was not available because the dispute value of CHF 30,000 was not reached and no legal question of fundamental importance was shown.

Extrahierte Begründung

The claim amount fell below the statutory threshold, and the complaint did not raise a qualifying question of fundamental importance.

Kernrechtsfrage

Whether the filing met the reasoning requirements of a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not sufficiently identify which constitutional rights were violated or engage with the reasoning of the challenged cantonal order.

Extrahierte Begründung

Under the applicable procedural rules, constitutional complaints require specific, substantiated constitutional arguments. The appellant's filing plainly failed to satisfy that burden.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs.

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