Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; lateness of the appeal and non-entry. The federal appeal period runs from the day following service of the full decision and expires on the corresponding day of the last week where applicable. A filing is timely only if handed to the Swiss post before expiry of the deadline. A manifestly late appeal is inadmissible ex officio under the summary procedure of Art. 108 BGG. Legal aid under Art. 64 BGG presupposes non-hopeless proceedings; where the appeal is plainly inadmissible, the request must be denied. Costs follow the outcome under Art. 66 BGG; party compensation is awarded only if the opposing party incurred compensable expenses under Art. 68 BGG.
4D_12/2021
Urteil vom 4. März 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________ und C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 28. Januar 2021 (BO.2020.38-K3).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach mit Entscheid vom 21. April 2020 eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner erhobene Schadenersatzklage abwies und ihm unter Androhung von Ersatzmassnahmen im Nichtbeachtungsfall befahl, die 4-Zimmer-Wohnung an der U.________strasse in V.________ unverzüglich zu räumen;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 28. Januar 2021 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 21. April 2020 erhobene Berufung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit einer vom 23. Februar 2021 datierenden Eingabe (Postaufgabe: 2. März 2021) erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zudem mit vom 28. Februar 2021 datierendem Schreiben (Postaufgabe: 2. März 2021) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren einreichte;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Januar 2021 dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 zuging;
dass die Beschwerdefrist damit am 30. Januar 2021 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 1. März 2021 ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG);
dass die vom 23. Februar 2021 datierende und am 2. März 2021 der Post übergebene Beschwerdeeingabe somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Leemann