Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_123/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because an ordinary civil appeal was unavailable due to the amount in dispute and the absence of any invoked fundamental question. It then held that the complaint was inadmissible insofar as it directly attacked the district court judgment, since only cantonal final decisions may be challenged by that remedy. As to the High Court's non-entry decision, the appellant failed to set out any constitutionally cognizable reasons showing why the refusal to proceed for non-payment of the advance was unlawful. The Court therefore did not enter into the matter, waived court costs, and denied party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 72 ff., 74, 113, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 und 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist die Beschwerde in Zivilsachen wegen fehlenden Streitwerts unzulässig und wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, ist das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Diese richtet sich nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide; ein direkter Angriff auf den erstinstanzlichen Entscheid ist ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die angeblich verletzten Grundrechte bezeichnen und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiiert begründen; blosse Kritik genügt nicht, namentlich nicht hinsichtlich der Frage eines Verzichts auf den Kostenvorschuss. Bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_123/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Oktober 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Kreuzlingen am 23. Juni 2010 auf eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die X.________ AG nicht eintrat, mit der sie beantragt hatte, es sei festzustellen, dass bei der Rechnung von X.________ AG, Kreuzlingen, vom 15. August 2008 Nr. 2081268 einige Posten doppelt verrechnet wurden, und es sei die Beklagte zu verpflichten, die Rechnung der amtlichen Vermessung für die Beschwerdeführerin richtig zu stellen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau am 8. Oktober 2010 auf einen von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss nicht gemäss den Verfügungen des Obergerichtspräsidiums vom 2. und 24. September 2010 geleistet worden sei;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde einreichte mit dem Antrag, es sei das Bezirksgericht Kreuzlingen anzuweisen, auf die Klage einzutreten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können (Art. 113 BGG) und daher auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich direkt gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 23. Juni 2010 richtet;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen enthält, mit denen sie darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Obergericht verletzt haben soll, indem es mangels Leistung des Kostenvorschusses auf ihr Rechtsmittel nicht eintrat, dass sie namentlich auch nicht darlegt, aus was für Gründen das Obergericht auf die Vorschussleistung hätte verzichten müssen;
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Schlagwörter

cost advanceinadmissibilityconstitutional complaintnon-entryreasoning requirementcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a civil law appeal under the BGG

Extrahierter Entscheid

The ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute did not meet the statutory threshold and no question of fundamental importance was invoked.

Extrahierte Begründung

Given the disputed amount, Articles 72 ff. and 74 BGG did not permit a civil appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible as a subsidiary constitutional complaint against the district court judgment

Extrahierter Entscheid

Direct challenge to the district court judgment was inadmissible because a subsidiary constitutional complaint lies only against cantonal final decisions.

Extrahierte Begründung

Article 113 BGG restricts this remedy to cantonal last-instance decisions.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint adequately alleged constitutional violations against the cantonal court's non-entry decision

Extrahierter Entscheid

No; the filing contained no legally sufficient constitutional reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to identify which fundamental rights were violated or to engage with the cantonal court's reasoning, including any basis for waiving the advance payment.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

No court costs and no party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

The court exceptionally waived costs under Article 66(1) BGG and denied compensation because the respondent incurred no compensable expense.

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