4D_125/2025
Urteil vom 5. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 27. Juni 2025 (PD250005-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichts Zürich vom 3. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer