Art. 113, 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; Art. 138, 142, 143 and 321 ZPO; timeliness of a cantonal appeal and scope of review in subsidiary constitutional complaints. A subsidiary constitutional complaint is limited to the invocation and substantiation of constitutional rights; the Federal Supreme Court examines such grievances only if they are raised clearly and in detail. In assessing arbitrariness, it is insufficient to merely assert a wrong or unfair result; the challenged decision must be manifestly untenable in both reasoning and outcome. The ten-day appeal period against a summary judgment begins with deemed service and runs continuously, including weekends and public holidays; only the last day is extended to the next working day if it falls on such a day. An untimely filing is inadmissible.
4D_126/2025
Urteil vom 11. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fristwahrung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 19. Juni 2025 (ZSU.2025.155).
A.________ (Beschwerdeführer) ersuchte beim Bezirksgericht Muri um Rechtsöffnung für Fr. 10'000.-- gegen B.________ (Beschwerdegegner). Am 21. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Muri das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Juni 2025 wegen Fristversäumnisses nicht ein.
A.________ beantragt dem Bundesgericht, der obergerichtliche Entscheid sei "zu überprüfen und zu revidieren". Am 1. September 2025 reichte er unaufgefordert eine Eingabe ein, worin er einen Verstoss gegen verschiedene Bestimmungen der EMRK rügt.
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens von Fr. 10'000.-- erreicht die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Das zulässige Rechtsmittel ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.2. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sein Fall "nicht gerecht und korrekt behandelt wurde, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Feiertage als Arbeitstage mitgerechnet wurden". Dies hält er "für unangemessen und nicht mit den Grundsätzen der Fairness und Gerechtigkeit vereinbar". Am 27. Mai 2025 habe ihm die Schweizerische Post mitgeteilt, dass eine eingeschriebene Postsendung mit dem Rechtsöffnungsentscheid der Erstinstanz zur Abholung bis 3. Juni 2025 bereit liege. Aufgrund seiner psychischen Verfassung nach einem schmerzhaften Trennungsprozess habe er sich damals nicht in der Schweiz befunden. Die erforderliche Erholungszeit habe es unmöglich gemacht, die Postsendung fristgerecht abzuholen. Die Beschwerdefrist habe am 3. Juni 2025 begonnen. Die Feiertagsregelung habe diese Frist bis zum 17. Juni 2025 verlängert. Trotzdem habe die Vorinstanz den 13. Juni 2025 als letzten Tag festgelegt, wobei der Pfingstmontag als Arbeitstag gerechnet worden sei. Gemäss den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts stelle die Berücksichtigung von Feiertagen als Arbeitstage eine unzulässige Verkürzung seiner Rechte dar, widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung und verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren.
3.2.
3.2.1. Rechtsöffnungsentscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Sie sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist wird mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids ausgelöst und beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
3.2.2. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
3.3. Die Vorinstanz erwog, die eingeschriebene Postsendung mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid sei dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Mai 2025 zur Abholung bis am 3. Juni 2025 gemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe die Postsendung innert dieser Frist nicht abgeholt, obwohl er mit einer Zustellung habe rechnen müssen, nachdem er bei der Erstinstanz das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet habe. Der Rechtsöffnungsentscheid gelte demnach am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, also am 3. Juni 2025. Folglich sei die zehntägige Beschwerdefrist am 13. Juni 2025 abgelaufen. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers sei der Schweizerischen Post erst am 16. Juni 2025 übergeben worden und damit verspätet. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.
3.4. Die vorinstanzliche Fristberechnung ist korrekt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerdefrist lief vom 4. Juni 2025 bis am 13. Juni 2025. Entgegen dem Beschwerdeführer stand sie am Pfingstmontag, dem 9. Juni 2025, nicht still. Auch am Samstag, dem 7. Juni 2025, und am Sonntag, dem 8. Juni 2025, lief die Frist weiter. Der Beschwerdeführer scheint Art. 143 Abs. 3 ZPO falsch verstanden zu haben. Nach dieser Bestimmung endet die Frist am nächsten Werktag, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Frist an diesen Tagen nicht laufen würde. Soweit der Beschwerdeführer Behauptungen zu seiner psychischen Verfassung und einem schmerzhaften Trennungsprozess aufstellt, legt er nicht ansatzweise dar, weshalb die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht hätte greifen sollen.
Dies gilt auch für seine unaufgeforderte Eingabe vom 1. September 2025. Darin äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner allgemeinen Situation und zum erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid, den er inhaltlich für verfassungswidrig hält, ohne dies indes zu begründen. Er rügt mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf ein faires Verfahren. Im Übrigen ist seine Eingabe verspätet.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 und Art. 68 BGG).
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt