Non-entry on poorly reasoned constitutional complaint

4D_134/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.01.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sought federal review of two cantonal decisions arising from his CHF 786.40 claim after the district court refused to enter into the action for non-payment of security for costs. The Federal Supreme Court held that the district court's order was not a final cantonal decision and could not be challenged directly. An ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute was below the statutory threshold and no fundamental legal question was shown. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing was still inadmissible because it did not substantiate any constitutional or ECHR violations with reference to the reasoning of the cantonal decision. Legal aid counsel was refused, court costs were waived, and the request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 117, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Anforderungen an Anfechtbarkeit und Begründung. Ein nicht letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ist vor Bundesgericht grundsätzlich nicht direkt anfechtbar; fehlt es beim ordentlichen Rechtsmittel am Streitwert und an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Deren Begründung muss sich spezifisch mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte substanziiert dartun; pauschale Rügen genügen nicht. Aussichtslosigkeit schliesst die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aus; bei den Umständen kann auf Gerichtskosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_134/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild.

Gegenstand
Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 3. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 4. Oktober 2007 dem Bezirksgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 786.40 nebst Zins und Kosten zu verpflichten;
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 18. Juni 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution nicht geleistet hatte;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung stellte;
dass das Obergericht mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Oktober 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. Dezember 2008 datierte Beschwerde einreichte, aus der hervorgeht, dass er beide erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde anfechten will;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 18. Juni 2008 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verfassungs- oder EMRK-Verletzung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des Obergerichts begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschluss des Obergerichts gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs.1 BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

non-entryconstitutional complaintsubstantiationminimum amount in disputelegal aidcost securityfinal decisioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the district judge's order of 18 June 2008 was admissible before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

The challenge to the district judge's order was inadmissible because it was not a final cantonal decision and Art. 100 para. 6 BGG did not apply.

Extrahierte Begründung

Only final cantonal decisions may be attacked; the order was not such a decision.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a civil appeal under Art. 72 ff. BGG

Extrahierter Entscheid

No civil appeal was available because the minimum amount in dispute was not reached and no legal question of fundamental importance was shown.

Extrahierte Begründung

The statutory prerequisites for the ordinary civil appeal were absent, so only subsidiary constitutional complaint was open.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

No; the submission did not identify, with reference to the challenged reasoning, which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

General and unsupported allegations are insufficient under the pleading and substantiation requirements of Art. 42 para. 2, Art. 106 para. 2 in conjunction with Art. 117 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

The request for appointed counsel was rejected because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Lack of chance of success excludes legal aid for counsel appointment.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court waived costs under Art. 66 para. 1 BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.