Art. 62 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Non-payment of the advance on costs after warning and expiry of a non-extendable grace period results in non-entry in simplified procedure. The complaint is inadmissible irrespective of any substantive arguments, and the court may additionally note manifest non-compliance with the reasoning requirements of Art. 42 Abs. 2 BGG. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; no party compensation is awarded where the respondent incurred no compensable expense under Art. 68 Abs. 3 BGG.
4D_143/2025
Urteil vom 15. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. August 2025 (RT250118-O/U).
Mit Beschluss vom 13. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 19. September 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 auf, spätestens am 4. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein, worin er um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses ersuchte. Das Bundesgericht antwortete ihm mit Schreiben vom 29. August 2025, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne. Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. September 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein und bekräftigte darin, den Kostenvorschuss nicht leisten zu müssen. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst