Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and Abs. 3 BGG; non-entry for insufficient reasoning. A submission to the Federal Supreme Court must, with reference to the contested decision, set out in a qualified manner why the challenged reasoning is alleged to violate federal law. If this burden of reasoning is not met, the Court may not enter into the matter in simplified procedure and limits its motivation to the inadmissibility ground. Art. 64 Abs. 1 BGG: legal aid is excluded where the intended proceeding is hopeless. Costs follow the outcome; compensation is due only where the statutory conditions are met.
4D_145/2025
Urteil vom 3. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Céline Schmid,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantons
gerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
vom 23. Juni 2025 (BEK 2025 52) und
vom 7. August 2025 (BEK 2025 49; BEK 2025 52).
Am 13. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Schwyz mit, dass er vom 16. Mai bis zum 22. Juni 2025 abwesend sei. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 stellte der Vizepräsident des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer im Verfahren BEK 2025 52 die Beschwerdeantwort der weiteren Verfahrensbeteiligten zur freigestellten Vernehmlassung zu. Gleichzeitig wies der Vizepräsident den Beschwerdeführer darauf hin, dass er in unpräjudizieller Weise auf seine Abwesenheit Rücksicht genommen habe. Bei künftigen Abwesenheiten müsse der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht aber mitteilen, an welcher Schweizer Adresse er erreichbar sei. Alternativ habe er für eine Nachsendung zu sorgen oder eine zustellungsbevollmächtigte Person mit Schweizer Adresse zu bezeichnen. Andernfalls werde das Kantonsgericht unbekümmert von seiner Abwesenheit Zustellungen an die von ihm bekannt gegebene Adresse vornehmen.
Am 4. August 2025 informierte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer über eine weitere, vom 16. August bis zum 25. September 2025 dauernde Abwesenheit. Mit zwei separaten, im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen vom 7. August 2025 (Verfahren BEK 2025 49 und BEK 2025 52) teilte der Vizepräsident dem Beschwerdeführer Folgendes mit: Es sei ungewiss, ob das Kantonsgericht ihm während seiner Abwesenheit fristauslösende Sendungen zustellen werde. Zugleich wiederholte der Vizepräsident die dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflichten im Falle einer Abwesenheit.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der weiteren Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, und der weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner