4D_148/2025
Urteil vom 17. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juli 2025 (RT250090-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ für Fr. 19'497.80 nebst Zins nicht ein. Mit Eingabe vom 11. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde anfechten zu wollen.
2.
Die Beschwerde ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 8. September 2025 den Unterschriftenmangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die eingereichte Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Die Schweizerische Post retournierte diese Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeerhebung mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).
Da der Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben wurde, ist daher auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst