Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal and consequences of manifestly insufficient reasoning. A submission must set out, in a manner tailored to the contested decision, which federal rights or legal norms were violated and in what respect; a merely appellatory or undeveloped critique is insufficient. If the reasoning requirements are not met, the court may not enter into the appeal. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is to be refused where the appeal lacks any prospects of success. In such a case, costs are borne by the unsuccessful party, while no compensation is due to the respondents absent qualifying expenses (consid. 3-4).
4D_177/2025
Urteil vom 10. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Nichteintretensentscheid, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 17. Juli 2025 (BAZ 25 12).
Mit Urteil vom 17. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Nidwalden auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Nidwalden vom 21. Mai 2025 erhobene Beschwerde infolge verspäteter Rechtsmitteleingabe sowie unzureichender Begründung nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten.
Mit Eingabe vom 14. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 17. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Den Anträgen auf Übermittlung eines "Beschwerdeformulars" sowie eines Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, da die zuständige Abteilung keine entsprechenden Formulare verwendet. Ebenso wenig erteilt das Bundesgericht vorgängige Auskünfte über voraussichtliche Verfahrenskosten.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann