Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

4D_18/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung11.03.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenant challenged the Zurich cantonal decision before the Federal Supreme Court, seeking repairs, damages, return of the rental deposit and a declaration on set-off. The Court held that an ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute did not meet the statutory threshold and no fundamental legal question was shown. It therefore treated the filing as a subsidiary constitutional complaint. However, the complainant merely cited constitutional provisions without addressing the lower court’s reasoning in the required manner. The Court accordingly did not enter into the complaint and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist die Beschwerde in Zivilsachen wegen Nichterreichens des Streitwerts und fehlender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur, soweit sie klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorgebracht werden. Die blosse Anrufung verfassungsmässiger Rechte genügt nicht; mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch BGE 133 III 589 E. 2, 439 E. 3.2, 393 E. 6). Kosten können bei den Umständen erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_18/2008 /len

Urteil vom 11. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 12. Januar 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2007 gegen die Beschwerdegegnerin Klage erhob mit den Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beiden Wäschezentrifugen instand zu stellen, die Badezimmerbeleuchtung zu reparieren, die Gartenpflege zu besorgen, Schadenersatz für die dem Beschwerdeführer gestohlenen Zeichnungen zu leisten und die Mietzinskaution zurückzubezahlen; ferner sei die Verrechnung der Rechnung bezüglich des Kochherds mit dem Mietzins als rechtmässig festzustellen;
dass der Präsident des Mietgerichts Zürich die Klage mit Verfügung und Urteil vom 19. September 2007 abwies, soweit er auf sie eintrat;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Präsidenten des Mietgerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. Januar 2008 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer mit vom 10. Februar 2008 datierter Eingabe erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass unter diesen Umständen die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
das in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insoweit, als in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern bestimmte verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 589 E. 2, 439 E. 3.2, 393 E. 6);
dass der Beschwerdeführer am Anfang der Beschwerdeschrift zwar die Bestimmungen von Art. 9 und 29 BV aufführt, in der Folge aber nicht in einer den erwähnten Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegt, inwiefern das Obergericht gegen diese Vorschriften verstossen haben soll, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

tenancysubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementsfundamental rightscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a civil law appeal or only as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

A civil law appeal was unavailable because the amount in dispute did not reach the statutory threshold and no legal question of fundamental importance was shown; the filing was therefore treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The dispute value was below CHF 15,000 and no fundamental legal question arose, so ordinary civil appeal jurisdiction was excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint satisfied the federal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain, with reference to the contested reasoning, which constitutional rights had been violated; the court therefore did not enter into it.

Extrahierte Begründung

Although the complainant invoked Arts. 9 and 29 BV, he failed to present a clear and detailed constitutional challenge as required by Arts. 42(2) and 106(2) BGG; non-entry followed under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances of the case, the court waived costs under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.