4D_19/2026
Urteil vom 26. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Achim Beck,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Einzelrichterin, vom 4. Dezember 2025 (BR.2025.86).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 13. Oktober 2025 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 18. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. März 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners via PrivaSphere.
Lausanne, 26. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner