4D_196/2024Bundesgericht / I. Zivilrechtliche Abteilung31.03.2025Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s challenge to the Valais Cantonal Court’s dismissal of his objection against definitive debt enforcement for tax claims. It held that the complaint in civil matters was inadmissible because the amount in dispute did not reach the statutory threshold and no fundamental question of law was shown. The filing also failed to satisfy the strict reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint, as it largely repeated the appellant’s own narrative and did not engage specifically with the cantonal court’s reasoning. A separate penalty claim against the cantonal courts was also outside the subject matter of the proceedings. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant; no party compensation was awarded.
Art. 74 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a; Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; definitive Rechtsöffnung im Steuerbetreibungsrecht. Ist der Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen nur bei Bezeichnung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine qualifizierte, klar auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Neue oder sachfremde Begehren, die nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden, sind unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
4D_196/2024
Urteil vom 31. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Wallis,
Inkassoamt für, Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 15. November 2024
(C3 24 106).
1.1. Mit Entscheid vom 7. August 2024 erteilte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwallis die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 4'097.80 nebst Zins zu 3.5% seit dem 2. Mai 2024, für Verzugszinsen bis zum 1. Mai 2024 von Fr. 293.-- und für Verwaltungsgebühren von Fr. 150.--.
1.2. Mit Entscheid vom 15. November 2024 wies das Kantonsgericht Wallis die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 7. August 2024 erhobene Beschwerde ab.
1.3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Postaufgabe 19. Dezember 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. November 2024 führen zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die am 7. September 2023 an den Beschwerdeführer versandte ordentliche Steuerveranlagung 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe weder gegen die ordentliche Veranlagungsverfügung vom 7. September 2023 noch gegen die Abzahlungsvereinbarung vom 28. November 2023 Einsprache erhoben. Er habe zudem die erste Rate bezahlt und damit die ausstehende Steuerschuld durch Teiltilgung anerkannt. Die Veranlagungsverfügung sowie die Abzahlungsvereinbarung seien vollstreckbar. Die Vorinstanz erwog weiter, dass bei der Festsetzung der Steuern der Steuerverwaltung von Gesetzes wegen hoheitliche Befugnisse zukommen und ihnen damit verbundene Verfügungskompetenzen zustehen würde. Die rechtskräftige Veranlagung der mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten Behörden würde vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt und berechtigten zur definitiven Rechtsöffnung.
2.5. Der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn der Beschwerdeführer hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung der Voraussetzungen von Art. 80 SchKG durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.
Der Beschwerdeführer schildert indes über weite Strecken unzulässigerweise seine eigene Sicht der Dinge, indem er den Steuerbehörden und den Vorinstanzen die hoheitlichen Befugnisse abspricht und ihnen Amtsanmassung vorwirft, da sie heimlich und illegal in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden seien. Mit dem Rechtsöffnungsentscheid in Sachen Steuern sei " sein verfassungsmässig garantierter Anspruch auf Einhaltung der Grundrechte durch ALLE Handlungen ALLER staatlicher Organe und Instanzen elementar verletzt " worden. Im Besonderen nennt er das Legalitätsprinzip gemäss Art. 9 BV und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Zudem sei durch die illegale Umwandlung der staatlichen Instanzen und Organe in Holdingstrukturen die Voraussetzungen zur Gründung von Kapitalgesellschaften verletzt worden. Der Beschwerdeführer leitet daraus die Nichtigkeit der bisher erfolgten Urteile und Verfügungen ab.
Damit verfehlt der Beschwerdeführer offensichtlich die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er begründet offensichtlich nicht hinreichend klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
2.6. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegenüber den kantonalen Gerichten und ihren Mitgliedern eine "Pönale" gestützt auf das ihm durch die behauptete Umwandlung und durch Amtsanmassung widerfahrene Unrecht geltend macht, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, da dieser behauptete Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet.
Auf die Beschwerde ist somit auch gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst