4D_207/2025
Urteil vom 13. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Angeles Romero,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2025 (NG250015-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 3. Juli 2025 wies das Bezirksgericht Meilen eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage ab und stellte die Gültigkeit der von der Beschwerdegegnerin erklärten Kündigungen fest.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 3. Juli 2025 erhobene Beschwerde infolge verspäteter Rechtsmitteleingabe nicht ein.
Mit Eingabe vom 28. November 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann