4D_214/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Baden, Gerichtspräsidium, vom 23. Oktober 2025 (VZ.2024.106).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 beim Bundesgericht gegen die Verfügung des Gerichtspräsidiums des Bezirksgerichts Baden vom 23. Oktober 2025 Beschwerde erhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 17. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 24. November 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Dezember 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse der Beschwerdeführerin in (...) gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" auf der Sendungsverfolgung der Post an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatte;
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Baden, Gerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer