4D_228/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
- Kanton St. Gallen,
- Gemeinde St. Margrethen,
Hauptstrasse 117, 9430 St. Margrethen SG,
beide vertreten durch das Gemeindesteueramt St. Margrethen,
Hauptstrasse 117, 9430 St. Margrethen SG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 17. November 2025 (SS.2025.713-WS2ZE-DPI).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 17. November 2025 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Grabs-Gams vom 1. Oktober 2025 definitive Rechtsöffnung für Fr. 148.25 nebst Zins zu 4% seit dem 1. Oktober 2025 auf Fr. 146.40.
Gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Schreiben vom 26. November 2025 teilte das Betreibungsamt Grabs-Gams dem Bundesgericht mit, dass die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt habe.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben und Beilagen beim Bundesgericht ein.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
Beim Bundesgericht können nur letztinstanzliche kantonale Entscheide angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG respektive Art. 114 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid eines kantonalen Kreisgerichts. Die Beschwerdeführerin hat den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Infolge offensichtlicher Unzulässigkeit ist daher auf ihre Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner