4D_231/2025
Verfügung vom 30. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung, Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2025
(ZK 25 289).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2025 (Poststempel) gegenüber dem Obergericht des Kantons Bern erklärte, er lehne dessen Entscheid vom 22. Oktober 2025 ab;
dass das Obergericht diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufgefordert wurde, bis spätestens am 16. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 erklärte, in dieser Angelegenheit sei nichts weiter zu unternehmen, ihm sei diese zu blöd und er habe Besseres zu tun, als sich damit abzugeben;
dass der Beschwerdeführer ankündigte, die Forderung zu bezahlen;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2025 sinngemäss als Rückzug der Beschwerde zu verstehen ist;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen für das bundesgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst