Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt qualifizierte Begründungspflicht. Bloss pauschale, appellatorische oder unspezifische Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus; bei vornherein aussichtsloser Beschwerde entfällt der Anspruch. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung entfällt ohne entschädigungsfähigen Aufwand der Gegenpartei (Art. 68 Abs. 2 BGG).
4D_239/2025
Urteil vom 15. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. November 2025 (ZVE.2025.57).
Mit Entscheid vom 21. August 2025 hiess die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau eine von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer erhobene Forderungsklage gut.
Mit Eingabe vom 25. September 2025 verlangte der Beschwerdeführer eine Begründung des Entscheids.
Am 26. September 2025 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts, dass auf die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 21. August 2025 zufolge Verspätung des Begründungsantrags verzichtet werde.
Mit Entscheid vom 6. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 26. September 2025 erhobene Beschwerde infolge verspäteter Rechtsmitteleingabe nicht ein.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b nicht einzutreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann